Nonna Lupa sagt: Oh je, oh je. Wenn ein Oberstaatsanwalt eine derart rechtlich dünne Antwort verfasst, wundert es nicht mehr, dass bei der Aufklärung von Artenschutzdelikten nichts — aber auch wirklich nichts — vorangeht. Der Rechtsstaat wirkt an dieser Stelle weniger wie ein Schutzschild für besonders und streng geschützte Arten, sondern eher wie ein höflich formuliertes Wegsehen mit Aktenzeichen.

Im vorliegenden Fall hatte die Taskforce Artenschutz e. V. Strafanzeige erstattet. An einer Stelle — nur etwa 50 Meter von einer Jagdkanzel entfernt — befanden sich Kadaver von Rehen, einem Nutria und weiteren Tieren. Die Tierkörper waren angebunden. Das Ganze lag mitten in einem Wolfsterritorium.

Der Verdacht drängte sich daher geradezu auf: Hier sollten möglicherweise Wölfe angelockt werden, um sie anschließend von der nahegelegenen Jagdkanzel aus zu erschießen. Die Taskforce Artenschutz e. V. reagierte deshalb vollkommen richtig und erstattete Strafanzeige.

Die Antwort des Oberstaatsanwalts jedoch ist — gelinde gesagt — erschütternd. Wer bei einem solchen Sachverhalt keinen hinreichenden Anlass für Ermittlungen erkennt, vermittelt nicht den Eindruck sorgfältiger strafrechtlicher Prüfung, sondern den Eindruck amtlich verwalteter Ahnungslosigkeit im Artenschutzrecht.


Nonna Lupa kommentiert: 

Mit erheblichem Befremden sollte man hier zur Kenntnis nehmen, dass auch nach erneuter Prüfung des Sachverhalts weiterhin kein Anlass gesehen wird, Ermittlungen aufzunehmen. Nach Durchsicht dieses Schreibens drängt sich leider nicht der Eindruck auf, dass es an tatsächlichen Anhaltspunkten fehlt, sondern vielmehr, dass die materiell-rechtlichen Vorgaben des Artenschutzrechts nicht mit der gebotenen Sorgfalt erfasst, geprüft und angewendet wurden.

Dies ist nicht nur fachlich enttäuschend, sondern rechtsstaatlich bedenklich. Gerade bei Verdachtsfällen im Bereich der Wilderei und Artenschutzkriminalität darf von einer Staatsanwaltschaft erwartet werden, dass einschlägige Normen nicht lediglich oberflächlich erwähnt, sondern vollständig gelesen, systematisch eingeordnet und sauber subsumiert werden.

Bereits die fehlerhafte Schreibweise der Abkürzung des Bundesnaturschutzgesetzes — BNatSchG — ist bezeichnend. Es handelt sich dabei immerhin um genau jenes Gesetz, in dem die materiell-rechtlichen Anforderungen des besonderen Artenschutzes geregelt sind. Wer bereits bei der Bezeichnung des zentralen Gesetzes unsicher wirkt, sollte bei der rechtlichen Bewertung seines Inhalts jedenfalls besondere Sorgfalt walten lassen. Diese Sorgfalt ist in diesem Schreiben nicht erkennbar.

Zwar wurden mit §§ 7, 44 und 45a BNatSchG einschlägige Vorschriften des besonderen Artenschutzrechts benannt. Das Zitieren von Normen ersetzt jedoch nicht deren Lektüre und erst recht nicht deren rechtliche Anwendung. Die Schlussfolgerungen des Oberstaatsanwaltes legen vielmehr nahe, dass der Inhalt dieser Vorschriften entweder nur selektiv wahrgenommen oder in seiner materiell-rechtlichen Tragweite verkannt wurde.

Richtig ist, dass der Wolf infolge der Richtlinie (EU) 2025/1237 von Anhang IV in Anhang V der FFH-Richtlinie verschoben wurde. Diese politisch motivierte Herabstufung bedeutet jedoch keineswegs, dass der Wolf nunmehr keine geschützte Art mehr wäre. Wer aus dieser Verschiebung eine rechtliche Schutzlosigkeit des Wolfs ableitet, verwechselt eine Änderung des Schutzregimes mit der Abschaffung des Schutzes selbst.

Falsch ist daher die Aussage, der Wolf gehöre nicht mehr zu den geschützten Arten. Bereits die Überschrift des Art. 14 FFH-Richtlinie spricht ausdrücklich von der „Entnahme von Exemplaren geschützter Arten“. Auch der Wortlaut des Art. 14 stellt die Entnahme und Nutzung von Arten des Anhangs V unter den Vorbehalt, dass diese mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands vereinbar sein müssen. Daraus Schutzlosigkeit abzuleiten, ist keine tragfähige juristische Subsumtion, sondern eine Verkürzung des Normgehalts.

Hinzu kommt, dass der Wolf weiterhin in Anhang II der FFH-Richtlinie geführt wird. Er bleibt damit eine Art von gemeinschaftlichem Interesse, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete auszuweisen und entsprechende Schutzanstrengungen der Mitgliedstaaten zu erfüllen sind. Auch dieser Umstand wird in Ihrem Schreiben nicht mit der erforderlichen rechtlichen Tiefe berücksichtigt.

Ebenso wenig ist nachvollziehbar, dass der Unterschied zwischen „Arten von gemeinschaftlichem Interesse“ und „prioritären Arten“ in der rechtlichen Bewertung erkennbar verarbeitet wurde. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 10 BNatSchG sind Arten von gemeinschaftlichem Interesse diejenigen Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang II, IV oder V der FFH-Richtlinie aufgeführt sind. Der Wolf gehört hierzu weiterhin, da er auch nach seiner Verschiebung von Anhang IV in Anhang V unverändert eine Art der FFH-Richtlinie bleibt.

Davon zu unterscheiden sind prioritäre Arten. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG sind dies diejenigen Arten, die in Anhang II der FFH-Richtlinie mit einem Sternchen als prioritär gekennzeichnet sind. Auch hier zeigt sich, dass eine sorgfältige Prüfung des Wortlauts der Norm erforderlich gewesen wäre. Die Ausführungen in dem Schreiben lassen jedoch nicht erkennen, dass diese Systematik überhaupt nachvollzogen wurde.

Auch die Ausführungen dazu, auf welche Begriffe das Bundesnaturschutzgesetz verweist, offenbaren erhebliche Defizite in der rechtlichen Prüfung. § 7 BNatSchG enthält die zentralen Begriffsbestimmungen. In § 7 Abs. 2 Nr. 13 a) wird definiert, was besonders geschützte Arten sind; in § 7 Abs. 2 Nr. 14 a), was streng geschützte Arten sind. Diese Vorschrift ist keine juristische Randbemerkung, sondern Ausgangspunkt der gesamten artenschutzrechtlichen Einordnung.

Nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 a) BNatSchG sind besonders geschützte Arten Tierarten, die in Anhang A oder Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführt sind. Der Wolf ist in Anhang A und in Anhang B dieser Verordnung aufgeführt. Die Rechtsfolge ist eindeutig: Der Wolf ist eine besonders geschützte Art.

Damit endet die Prüfung jedoch nicht. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 14 a) BNatSchG sind streng geschützte Arten Arten, die in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführt sind. Da der Wolf in Anhang A dieser Verordnung aufgeführt ist, ist er nach nationalem Recht sogar eine streng geschützte Art. Diese Rechtsfolge ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und hätte bei sorgfältiger Prüfung nicht übersehen werden dürfen.

Diese Einordnung ist auch mit dem Unionsrecht vereinbar. Die Verschiebung des Wolfs von Anhang IV in Anhang V der FFH-Richtlinie beseitigt seinen nationalen Schutzstatus nach dem Bundesnaturschutzgesetz nicht. Für den Wolf gelten daher weiterhin die Vorschriften des allgemeinen und besonderen Artenschutzrechts nach Kapitel 5 BNatSchG, insbesondere die Zugriffsverbote, Besitzverbote und Vermarktungsverbote des § 44 BNatSchG sowie die Voraussetzungen für Ausnahmegenehmigungen nach § 45 BNatSchG.

Die Aufnahme des Wolfs in das Jagdrecht ändert daran nichts. Sie ist für die artenschutzrechtliche Bewertung nicht ausschlaggebend, weil die jagdrechtlichen Sondervorschriften zum Wolf keine spezielleren Regelungen zum Schutz der betroffenen Art enthalten. Insoweit bleibt § 37 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG maßgeblich.

Auch die Behandlung des gestrichenen § 45a BNatSchG überzeugt nicht. Richtig ist, dass § 45a BNatSchG gestrichen wurde. Wer daraus jedoch schließt, die rechtlichen Probleme seien damit ebenfalls beseitigt, hat die Rechtslage nicht gründlich genug analysiert. Die inhaltlichen Regelungen wurden — jedenfalls teilweise — in das neue Bundesjagdgesetz übernommen. Schon § 45a BNatSchG war unionsrechtswidrig bzw. jedenfalls mit erheblichen unionsrechtlichen Bedenken behaftet. Die bloße Verlagerung dieser Regelungen in das BJagdG macht sie nicht automatisch unionsrechtskonform.

Auch das Jagdrecht steht nicht außerhalb des Unionsrechts. Art. 16 FFH-Richtlinie verliert seine Bindungswirkung nicht an der Tür zum Jagdgesetz. Ein unionsrechtlich problematischer Regelungsinhalt wird nicht dadurch geheilt, dass er seinen Standort im Gesetz wechselt. Die Verschiebung vom BNatSchG in das BJagdG ist keine rechtliche Bereinigung, sondern allenfalls eine gesetzestechnische Verlagerung, die weiterhin an den strengen Voraussetzungen des Art. 16 FFH-Richtlinie zu messen ist.

Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten möge die Staatsanwaltschaft nicht zuständig sein. Im Rahmen ihrer Amtstätigkeit wäre jedoch zumindest eine sorgfältige Prüfung geboten gewesen, um den angezeigten Sachverhalt zutreffend von einer möglichen Straftat abzugrenzen. Gerade gegenüber einem Bürger, der einen rechtlich erheblichen Sachverhalt anzeigt, darf erwartet werden, dass nicht pauschal eine fehlende Strafbarkeit behauptet wird, sondern die einschlägigen artenschutz- und jagdrechtlichen Normen vollständig geprüft und nachvollziehbar voneinander abgegrenzt werden.

Der Wolf ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 a) und Nr. 14 a) BNatSchG weiterhin eine besonders und streng geschützte Art. Das Nachstellen, Fangen, Verletzen oder Töten wild lebender Tiere besonders geschützter und streng geschützter Arten ist nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ausdrücklich verboten.

Ein Verstoß gegen diese Zugriffsverbote stellt nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 a) bzw. b) BNatSchG zunächst eine Ordnungswidrigkeit dar und kann gemäß § 69 Abs. 7 BNatSchG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Dabei bleibt es jedoch nicht, wenn sich die vorsätzliche Handlung auf ein Tier einer streng geschützten Art bezieht. In diesem Fall ist die Handlung nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 BNatSchG strafbar und kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Für den Schutz des Wolf bedeutet dies: Das vorsätzliche Nachstellen, Fangen, Verletzen oder Töten ist eine Straftat. Auch fahrlässiges Handeln ist rechtlich nicht bedeutungslos, vgl. § 71 Abs. 4 BNatSchG.

Insofern hätte ihm bei sorgfältiger Prüfung des Sachverhalts auffallen müssen, dass hier jedenfalls ein strafrechtlich relevanter Sachverhalt bzw. ein entsprechender Anfangsverdacht in Betracht kommt. Dass diese Prüfung offenbar unterblieben ist, lässt die rechtliche Bewertung in dem Schreiben nicht als vollständige staatsanwaltschaftliche Prüfung erscheinen, sondern als bedenkliche Abkürzung um das Artenschutzrecht herum.

Hinzu kommt der jagdrechtliche Elterntierschutz. Nach § 38 Abs. 1 Nr. 3 BJagdG macht sich strafbar, wer entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 BJagdG ein Elterntier bejagt. Handelt der Täter fahrlässig, ergibt sich die Strafbarkeit aus § 38 Abs. 2 BJagdG. 22 Abs. 4 Satz 1 BJagdG spricht gerade nicht lediglich von „Muttertieren“. Der Wortlaut lautet vielmehr: „In den Setz- und Brutzeiten dürfen bis zum Selbständigwerden der Jungtiere die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere, auch die von Wild ohne Schonzeit, nicht bejagt werden.“ Ihre Verengung auf Muttertiere ist daher unvollständig und biologisch wie rechtlich verkürzt.

Beim Wolf ist die Aufzucht der Welpen nicht allein eine Leistung der Fähe. Zum Familienverband gehören regelmäßig auch der Rüde und, je nach Rudelstruktur, weitere Rudelmitglieder wie Jährlinge, die bei Versorgung, Betreuung und Schutz der Jungtiere eine Rolle spielen können. Rechtlich zwingend erfasst § 22 Abs. 4 Satz 1 BJagdG jedenfalls die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere, mithin beim Wolf nicht nur die Fähe, sondern auch den Rüden. Ob darüber hinaus auch helfende Jährlinge in den Schutzbereich einzubeziehen sind, bedarf einer einzelfallbezogenen Prüfung der konkreten Rudel- und Aufzuchtstruktur. Diese Prüfung lässt das Schreiben jedoch nicht erkennen.

Auch insoweit entsteht der Eindruck, dass nicht der Gesetzeswortlaut, sondern eine jagdlich eingeübte Kurzformel zugrunde gelegt wurde. Das Gesetz schützt aber nicht nur „Muttertiere“, sondern die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere. Gerade beim Wolf hätte diese Unterscheidung nicht übergangen werden dürfen.

Besonders schwer wiegt schließlich der konkrete Sachverhalt: Die Körper der toten Wildtiere waren angebunden. Dieser Umstand legt den Verdacht nahe, dass die Tiere an einem anderen Ort getötet und anschließend an den dokumentierten Ort verbracht wurden, um dort Wölfe gezielt anzulocken.

Naheliegend ist daher zumindest der Verdacht, dass die Täter darauf aus waren, Wölfe zu töten, die sich den ausgelegten Tierkörpern zur Nahrungsaufnahme nähern würden. Es handelt sich mithin nicht um einen jagdlichen Nebensachverhalt, sondern um einen möglichen Fall gezielter Nachstellung gegenüber einer besonders und streng geschützten Art.

Dass ein solcher Sachverhalt offenbar nicht relevant genug erscheinen soll, um Ermittlungen aufzunehmen oder jedenfalls den Anfangsverdacht ernsthaft zu prüfen, ist höchst besorgniserregend. Wenn bei derart naheliegenden Verdachtsmomenten keine Ermittlungen aufgenommen werden, stellt sich die Frage, welchen praktischen Wert der strafrechtliche Artenschutz im Zuständigkeitsbereich dieser Behörde überhaupt noch haben soll.

Ich bedaure sehr, dass ein Bürger, der einen möglichen Fall von Wilderei und Artenschutzkriminalität anzeigt, sich offenbar zunächst mit lückenhaften Rechtsausführungen, unvollständiger Normprüfung und einer erkennbaren Bagatellisierung des Sachverhalts auseinandersetzen muss. Dies beschädigt das Vertrauen in eine sachkundige, sorgfältige und rechtsstaatlich gebotene Strafverfolgung.

Ein Rechtsstaat lebt nicht von der bloßen Existenz guter Gesetze, sondern davon, dass seine Behörden sie kennen, ernst nehmen und anwenden. Wenn ausgerechnet bei einer besonders und streng geschützten Art erkennbare Verdachtsmomente vorschnell beiseitegeschoben werden, ist dies nicht nur artenschutzfachlich unhaltbar, sondern auch rechtsstaatlich beschämend.