
Wolfschutzrecht im Klartext
Nonna Lupa sagt:
Wer auf die Idee kam, Jagd als Natur- und Artenschutz zu verkaufen, hat den ethischen und rechtlichen Kern des Natur- und Artenschutzes nicht verstanden.
Natur- und Artenschutz bedeutet nicht, Natur nur dort zu dulden, wo sie menschlichen Interessen dient. Er bedeutet, Natur, Arten, Lebensräume um ihres eigenen Wertes willen zu achten und zu schützen — unabhängig davon, ob sie dem Menschen nützen, stören oder wirtschaftlich verwertbar erscheinen.
Genau diesen Grundgedanken formuliert das Bundesnaturschutzgesetz: Natur und Landschaft sind „auf Grund ihres eigenen Wertes“ und zugleich als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen zu schützen (§ 1 Abs. 1 BNatSchG). Der Artenschutz dient dem Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensstätten, Biotope und sonstigen Lebensbedingungen vor Beeinträchtigungen durch den Menschen (§ 37 Abs. 1 BNatSchG).
Das Jagdrecht folgt einem anderen Ansatz. Es regelt nicht den Schutz der Natur um ihrer selbst willen, sondern den menschlichen Zugriff auf Wild. Nach § 1 Abs. 1 BJagdG ist das Jagdrecht die ausschließliche Befugnis, wild lebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Die Jagdausübung umfasst insbesondere das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild (§ 1 Abs. 4 BJagdG).
Der Unterschied ist grundlegend: Natur- und Artenschutzrecht fragt nach dem Eigenwert von Natur, nach Lebensräumen, ökologischen Zusammenhängen und dem Schutz wild lebender Arten vor menschlicher Beeinträchtigung. Jagdrecht fragt dagegen, unter welchen Voraussetzungen dieser menschliche Zugriff auf Wild geordnet, ausgeübt und verwertet werden darf.
Jagdliche Nutzung ist daher ihrem rechtlichen und praktischen Kern nach nicht Schutz, sondern Zugriff: Nutzung, Aneignung und Tötung wild lebender Tiere aus menschlichem Interesse.
Wer jagdliche Nutzung als Natur- und Artenschutz ausgibt, vertauscht Schutz mit Zugriff, Eigenwert mit Nutzwert und Verantwortung mit Verwertung.
Merke: Jagdausübung ist kein Natur- und Artenschutz. Jagd ist die Nutzung von Natur. Wo die Tötung und Aneignung von Wild als Schutz der Natur verkauft wird, beginnt Greenwashing.
Die tragenden Rechtsquellen sind § 1 Abs. 1 BNatSchG zum Schutz von Natur und Landschaft „auf Grund ihres eigenen Wertes“, § 37 Abs. 1 BNatSchG zu den Aufgaben des Artenschutzes sowie § 1 Abs. 1 und Abs. 4 BJagdG zum Inhalt des Jagdrechts und zur Jagdausübung. (Gesetze im Internet)
Daher sollte die staatliche Anerkennung von Jagdverbänden als Umwelt- und Naturschutzvereinigungen dringend kritisch überprüft werden! Denn hier besteht ein grundlegender Zielkonflikt: Jagdverbände vertreten ihrem Wesen nach jagdliche Nutzungsinteressen. Natur- und Artenschutzrecht dient dagegen dem Schutz von Natur, Arten, Lebensräumen und biologischer Vielfalt — gerade auch unabhängig von menschlichen Nutzungsinteressen. Vor diesem Hintergrund drängt sich der Eindruck auf, dass die Anerkennung als Umwelt- oder Naturschutzvereinigung von Jagdverbänden diesen dazu dient, zusätzliche Einfluss-, Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte in Verfahren des Natur- und Artenschutzes zu verschaffen. Besonders problematisch ist dabei die rechtliche Schieflage: Während Jagdverbände über ihre Anerkennung Zugang zu naturschutzrechtlichen Beteiligungsverfahren erhalten, räumt das Jagdrecht echten Natur- und Artenschutzverbänden keine vergleichbaren Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte ein. Das Ergebnis ist eine asymmetrische Machtverteilung: Jagdliche Interessen erhalten Einfluss im Natur- und Artenschutzrecht, während Natur- und Artenschutzinteressen im Jagdrecht weitgehend außen vor bleiben. Diese Ungleichbehandlung ist fachlich, demokratisch und rechtsstaatlich bedenklich. Die staatlichen Anerkennungsstellen sollten deshalb zeitnah überprüfen, ob Vereinigungen, deren Kerninteresse in der Nutzung, Bejagung und Aneignung wild lebender Tiere liegt, tatsächlich als Umwelt- und Naturschutzvereinigungen anerkannt bleiben können. Es kann nicht sein, dass Jagdverbände im Artenschutz mitreden dürfen, während Artenschutzverbände im Jagdrecht außen vor bleiben und zusehen müssen, wie geschützte und bedrohte Arten bejagt werden.
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