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Notizen
Tierschutzgesetz, Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
veterinärbehördliche Anzeige/Gefahrenabwehr und — bei schwerem Leiden/Tod — Strafanzeige. Entscheidend ist, ob es um schlechte Haltung allgemein, konkrete Verletzungsgefahr oder bereits eingetretene Schäden geht.
primär über das zuständige Veterinäramt des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt vor — als Tierschutzanzeige / Tierschutzbeschwerde mit Anregung zum sofortigen Einschreiten. Bei bereits verletzten, verendeten oder erheblich leidenden Schafen zusätzlich als Strafanzeige bei Polizei oder Staatsanwaltschaft.
Für den Vollzug des Tierschutzrechts sind in Sachsen-Anhalt die Veterinärämter der Landkreise und kreisfreien Städte zuständig. Diese können Haltungsbedingungen regeln, Veränderungen anordnen und Verbote aussprechen.
Das Land Sachsen-Anhalt stellt dafür auch ein Formular „Tierschutzbeschwerde“ bereit. Darin sollen u. a. Tierart, Halter, Ort, Zeitpunkt, Sachverhalt, Zeugen sowie Fotos/Videos angegeben werden.
https://mwl.sachsen-anhalt.de/landwirtschaft/tierschutz/tierschutzbeauftragter/service
Materielle Rechtsgrundlagen
a) Grundpflicht des Tierhalters: § 2 TierSchG
Ein Tierhalter muss Tiere ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Außerdem darf die Möglichkeit artgemäßer Bewegung nicht so eingeschränkt werden, dass Schmerzen, vermeidbare Leiden oder Schäden entstehen.
Bei Schafen bedeutet das praktisch: ausreichendes Wasser, Futter, Pflege, Kontrolle, Schutz vor Verletzungsquellen, Witterung und — je nach konkreter Lage — Schutz vor vorhersehbaren Gefahren.
b) Nutztiere: TierSchNutztV
Bei erwerbsmäßig gehaltenen Schafen kommt zusätzlich die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in Betracht. Sie gilt für das Halten von Nutztieren zu Erwerbszwecken.
Wichtig ist § 3 TierSchNutztV: Haltungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass Verletzungen oder sonstige Gesundheitsgefährdungen so sicher ausgeschlossen werden, wie es nach dem Stand der Technik möglich ist. Außerdem müssen sie Schutz vor widriger Witterung bieten und die Tiere, soweit möglich, vor Beutegreifern schützen.
- 4 TierSchNutztV verlangt außerdem u. a. tägliche Inaugenscheinnahme, unverzügliche Maßnahmen bei kranken oder verletzten Tieren, ggf. Hinzuziehung eines Tierarztes sowie tägliche Versorgung mit Futter und Wasser.
3. Behördliches Einschreiten: § 16a TierSchG
Die Rechtsgrundlage für Maßnahmen des Veterinäramts ist § 16a TierSchG. Danach trifft die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße. Sie kann insbesondere Maßnahmen anordnen, die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlich sind.
Du solltest daher nicht nur „Anzeige“ schreiben, sondern ausdrücklich beantragen/anregen:
„Ich rege ein sofortiges tierschutzrechtliches Einschreiten nach § 16a TierSchG an.“
Mögliche Maßnahmen: amtstierärztliche Kontrolle, Anordnung eines sicheren Zaunes, Schutz vor Witterung/Beutegreifern, tägliche Kontrolle, tierärztliche Versorgung, Entfernung gefährlicher Gegenstände, Absonderung verletzter Tiere oder weitere Sofortmaßnahmen.
4. Straf- oder Ordnungswidrigkeitenebene
Wenn Schafen durch Unterlassen erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, kommt eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 TierSchG in Betracht. § 18 nennt ausdrücklich das Zufügen erheblicher Schmerzen, Leiden oder Schäden an einem gehaltenen oder betreuten Wirbeltier ohne vernünftigen Grund.
Wenn Tiere bereits erheblich, länger anhaltend oder wiederholt leiden oder verenden, kann auch § 17 TierSchG einschlägig sein. Strafbar ist danach u. a., einem Wirbeltier aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder länger anhaltende bzw. sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zuzufügen; auch das Töten eines Wirbeltieres ohne vernünftigen Grund ist erfasst.
Eine Strafanzeige kannst du nach § 158 StPO bei Polizei, Staatsanwaltschaft oder Amtsgericht anbringen. In Sachsen-Anhalt geht das auch online über das E-Revier; in Notfällen soll man 110 rufen oder die nächste Polizeidienststelle aufsuchen.
5. Wichtig bei „nicht vor Gefahren geschützt“
Juristisch muss der Vorwurf konkretisiert werden. Nicht ausreichend ist nur:
„Die Schafe sind schlecht geschützt.“
Besser ist:
„Die Schafe sind einer konkreten, vorhersehbaren und vermeidbaren Gefahr ausgesetzt, weil …“
Beispiele:
- kein oder offenkundig unzureichender Zaun an Straße / Graben / Gewässer
- verletzungsträchtiger Stacheldraht, Müll, Metallteile
- kein Witterungsschutz bei Hitze, Frost, Dauerregen
- kein Wasser oder unzureichende Versorgung
- erkennbare Verletzungen, Lahmheit, Abmagerung, Apathie
- bekannte Beutegreifer-/Wolfsgefahr bei völlig unzureichender Sicherung
- tote oder verletzte Tiere ohne Behandlung / Entfernung
- Tiere werden nicht täglich kontrolliert
Gerade bei Wolfs-/Beutegreifergefahr ist die Formulierung wichtig: Es geht nicht um eine absolute Garantie gegen jeden Angriff, sondern um vorhersehbare, zumutbar vermeidbare Gefahren und darum, ob der Halter nach den Umständen Schutzmaßnahmen unterlässt, obwohl diese erforderlich und möglich sind.
6. Praktischer Aufbau deiner Anzeige
Betreff:
Tierschutzanzeige / Anregung tierschutzrechtlichen Einschreitens nach § 16a TierSchG wegen unzureichender Sicherung und Gefährdung von Schafen
Kernformulierung:
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit zeige ich eine aus meiner Sicht tierschutzwidrige Schafhaltung in [Ort, genaue Lage] an und rege ein sofortiges Einschreiten der zuständigen Veterinärbehörde nach § 16a TierSchG an.
Nach meinen Beobachtungen am [Datum, Uhrzeit] werden dort [Anzahl] Schafe gehalten. Die Tiere sind folgenden konkreten Gefahren ausgesetzt: [genau beschreiben].
Aus meiner Sicht bestehen Anhaltspunkte für Verstöße gegen § 2 TierSchG sowie — soweit es sich um eine Nutztierhaltung zu Erwerbszwecken handelt — gegen §§ 3 und 4 TierSchNutztV.
Ich bitte um eine zeitnahe amtstierärztliche Kontrolle und um Prüfung, ob gegenüber dem Halter Anordnungen zum Schutz der Tiere, insbesondere zur sicheren Unterbringung, Versorgung, Kontrolle und Gefahrenabwehr, zu treffen sind.
Beweismittel: Fotos/Videos vom [Datum], Zeugen: [Name/Kontakt], genaue Standortbeschreibung: [GPS/Adresse].
Sachsen-Anhalt weist selbst darauf hin, nur das anzuzeigen, was man sicher weiß, selbst gesehen oder anderweitig festgestellt hat, und Zeugen zu benennen; maßgeblich ist die Auswirkung der Haltungsbedingungen auf das Tierwohl.