Kernaussagen des EuGH-Urteils C-629/23 

Im Urteil C-629/23 – Eesti Suurkiskjad vom 12. Juni 2025 stellt der EuGH klar: Der günstige Erhaltungszustand des Wolfs ist kein politisch frei festsetzbarer Wert, sondern an die kumulativen Kriterien des Art. 1 Buchst. i FFH-Richtlinie gebunden. Er muss in erster Linie örtlich und national bestehen und bewertet werden.

Vorkommen derselben Art in benachbarten EU-Staaten oder Drittstaaten dürfen berücksichtigt werden, wenn ein tatsächlicher Austausch zwischen den Populationen besteht. Das ersetzt aber nicht die Prüfung im eigenen Hoheitsgebiet; maßgeblich sind unter anderem Stabilität des Austauschs, Schutzstandard und Behördenzusammenarbeit. 

Wirtschaftliche, gesellschaftliche, kulturelle sowie regionale Besonderheiten können in die Bewertung einfließen. Sie dürfen jedoch einen biologisch nicht günstigen Erhaltungszustand nicht rechtlich „günstig“ machen. Fehlen die drei unionsrechtlichen Voraussetzungen, kann der Erhaltungszustand nicht politisch als günstig deklariert werden.

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