Stand 15.01.2026
Dieser Artikel erschien noch vor Inkrafttreten des neuen Bundesjagdgesetzes. Damals bestanden Bestrebungen, dem Wolf den artenschutzrechtlichen Schutz zu entziehen. Konkret stand zeitweise im Raum, dass der Wolf künftig nicht einmal mehr „besonders geschützt“ im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sein sollte.
In diesem Fall hätte er jagdrechtlich wie „gewöhnliches“ jagdbares Wild behandelt werden können, etwa wie Fuchs oder Reh, die lediglich dem allgemeinen Schutz des § 39 Abs. 1 BNatSchG unterliegen – einem Schutz, der in der Praxis de facto vollkommen wirkungslos ist. Ein entsprechender § 39a BNatSchG war zeitweise Bestandteil des Gesetzesentwurfs. Diese Regelung wurde jedoch – Gott sei Dank – nicht umgesetzt. Der Wolf ist nicht „aus dem Artenschutzrecht geflogen“. Er ist nach wie vor besonders geschützt und streng geschützt. Wer daran zweifelt, dem empfiehlt Nonna Lupa einen Blick ins Gesetz. Das erleichtert die Rechtsfindung ungemein.