Der EuGH entschied am 29. Juli 2024 zur Frage, ob der Wolf in einem Teil Spaniens — nördlich des Duero — jagdlich genutzt werden darf, obwohl sein Erhaltungszustand in Spanien als „ungünstig – unzureichend“ bewertet wurde. Ausgangspunkt war ein Jagdplan Kastilien-Leóns für die Jagdperioden 2019/2020 bis 2021/2022. 

Kernaussage des EuGH-Urteils C-436/22

Art. 14 FFH-Richtlinie steht nationalen oder regionalen Vorschriften entgegen, die den Wolf als jagdbare Art einstufen, wenn der Erhaltungszustand der Art im Mitgliedstaat ungünstig ist. Das gilt auch dann, wenn die betreffende Population — hier: nördlich des Duero — nicht dem strengen Schutz nach Art. 12 FFH-RL, sondern dem Regime des Art. 14 / Anhang V unterliegt. 


Zentrale rechtliche Punkte

  1. Anhang V bedeutet nicht: Jagd frei!
    Die Aufnahme einer Art in Anhang V FFH-RL bedeutet nicht, dass ihr Erhaltungszustand als günstig vermutet wird. Sie bedeutet nur, dass Entnahme und Nutzung unter Verwaltungsmaßnahmen möglich sein können — aber nur, wenn dies mit der Wahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands vereinbar ist.

  2. Jagd ist „Entnahme“ und „Nutzung“.
    Die jagdliche Tötung von Wölfen fällt unter Art. 14 FFH-RL als Entnahme aus der Natur bzw. Nutzung. Damit unterliegt sie den unionsrechtlichen Grenzen des Artenschutzrechts.

  3. Ungünstiger Erhaltungszustand begrenzt oder verbietet Jagd.
    Befindet sich die Art in einem ungünstigen Erhaltungszustand, kann eine Beschränkung oder ein Verbot der Jagd erforderlich sein. Das gilt besonders, wenn zusätzliche Tötungen den ungünstigen Zustand verschärfen oder die Wiederherstellung eines günstigen Zustands gefährden können.

  4. Wirksames Monitoring ist Voraussetzung.
    Ohne wirksame Überwachung des Erhaltungszustands nach Art. 11 FFH-RL darf eine Art nicht jagdlich genutzt werden. Die Behörden müssen also belastbare, aktuelle und wissenschaftlich tragfähige Daten haben.

  5. Es zählen nicht nur lokale Daten.
    Die Bewertung darf nicht auf ein lokales Jagdgebiet verengt werden. Zu berücksichtigen sind der Art.-17-Bericht, die neuesten wissenschaftlichen Daten, Monitoringdaten nach Art. 11 FFH-RL sowie gegebenenfalls biogeografische und grenzüberschreitende Zusammenhänge.

  6. Vorsorgeprinzip: Im Zweifel keine Jagd.
    Bleibt nach Prüfung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Daten eine Unsicherheit, ob die Nutzung mit einem günstigen Erhaltungszustand vereinbar ist, muss der Mitgliedstaat von der Zulassung der Nutzung absehen. Das folgt aus dem Vorsorgeprinzip des Art. 191 Abs. 2 AEUV.

Kurz

Auch bei Anhang-V-Arten erlaubt Art. 14 FFH-RL keine jagdliche Nutzung, wenn der Erhaltungszustand ungünstig ist und nicht wissenschaftlich sicher ausgeschlossen werden kann, dass die Entnahme die Wahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands beeinträchtigt.

Für die deutsche Debatte ist das Urteil wichtig, weil es zeigt: Eine Herabstufung oder jagdrechtliche Einstufung des Wolfs beseitigt die unionsrechtlichen Artenschutzanforderungen nicht.

Urteil zum Download
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Tenor zum Download
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Schlussanträge zum Download
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Zusammenfassung zum Download

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