Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) enthält leider viel zu viele Ausnahmeregelungen und Ermächtigungen zugunsten der Naturnutzer wie Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei und Jagd.
Durch immer neue Sonderregelungen — wie früher § 45a BNatSchG und zuletzt die §§ 45b bis 45d BNatSchG — wird die eigentliche Schutzwirkung des Naturschutzrechts zunehmend geschwächt. Statt Natur und Arten konsequent zu schützen, werden immer neue Wege geschaffen, Schutzvorschriften zu relativieren, zu umgehen oder zugunsten wirtschaftlicher und nutzungsorientierter Interessen aufzuweichen.
Dabei bestehen bereits jetzt erhebliche Vollzugsdefizite. Sie zeigen sich daran, dass der Schutz von Natur und Arten häufig nur auf dem Papier steht, während in der Realität Lebensräume weiter zerstört werden, geschützte Arten unter Druck geraten und das Artensterben in dramatischem Tempo voranschreitet.
Ein Naturschutzgesetz, das immer mehr Ausnahmen zulässt, verliert seinen Kern: den wirksamen Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen.
"Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 87) geändert worden ist"
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