Artikel 12

Eingangs- und Ausgangsstellen

(1) Die Mitgliedstaaten benennen Zollstellen, die die Überprüfungen und die Förmlichkeiten für die Einfuhr der unter diese Verordnung fallenden Arten in die Gemeinschaft im Hinblick auf die Ermittlung von deren zollrechtlicher Bestimmung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und für die Ausfuhr aus der Gemeinschaft vornehmen, und geben an, welche dieser Zollstellen speziell für lebende Exemplare bestimmt sind.

(2) Allen nach Absatz 1 benannten Zollstellen ist ausreichendes und entsprechend ausgebildetes Personal zur Verfügung zu stellen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß Unterbringungseinrichtungen nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Transport und die Unterbringung lebender Tiere zur Verfügung stehen und daß bei Bedarf angemessene Vorkehrungen für lebende Pflanzen getroffen werden.

(3) Alle gemäß Absatz 1 benannten Stellen werden der Kommission mitgeteilt, die eine entsprechende Liste im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

(4) In Ausnahmefällen und gemäß Kriterien, die nach dem Verfahren des Artikels 18 festgelegt werden, kann eine Vollzugsbehörde gestatten, daß die Einfuhr in die Gemeinschaft oder die Ausfuhr bzw. Wiederausfuhr bei einer Zollstelle abgewickelt wird, die nicht gemäß Absatz 1 benannt wurde.

(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Öffentlichkeit an den Grenzübergangsstellen über die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung informiert wird.