Artikel 21
(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 wird aufgehoben.
(2) Solange die in Artikel 19 Nummern 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen noch nicht erlassen worden sind, können die Mitgliedstaaten die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 und der Verordnung (EWG) Nr. 3418/93 der Kommission vom 28. November 1983 mit Bestimmungen für eine einheitliche Erteilung und Verwendung der bei der Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft erforderlichen Dokumente (8) erlassenen Maßnahmen beibehalten oder weiterhin anwenden.
(3) Die Kommission hat zwei Monate vor der Anwendung dieser Verordnung nach dem Verfahren des Artikels 18 nach Rücksprache mit der Wissenschaftlichen Prüfgruppe
a) zu überprüfen, daß keine Gründe vorliegen, die Einschränkungen der Einfuhr von nicht in Anhang A dieser Verordnung aufgeführten Arten des Anhangs C 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 in die Gemeinschaft rechtfertigen;
b) eine Verordnung zu erlassen, mit der Anhang D so geändert wird, daß aus ihm eine repräsentative Liste der Arten wird, für die die in Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a) genannten Kriterien gelten.