Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen
und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume *
Bern, 19.IX.1979, Amtliche Übersetzung Deutschlands

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Sammlung Europäischer Verträge - Nr. 104

Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen
und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume *

Bern, 19.IX.1979

Amtliche Übersetzung Deutschlands

Präambel

Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Unterzeichner dieses Übereinkommens, in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen; 

in Anbetracht des Wunsches des Europarats, auf dem Gebiet des Naturschutzes mit anderen Staaten zusammenzuarbeiten;

in der Erkenntnis, daß wildlebende Pflanzen und Tiere ein Naturerbe von ästhetischem, wissenschaftlichem, kulturellem, erholungsbezogenem, wirtschaftlichem und ideellem Wert darstellen, das erhalten und an künftige Generationen weitergegeben werden muß;

in Anerkennung der wesentlichen Rolle, die wildlebende Pflanzen und Tiere bei der Erhaltung biologischer Gleichgewichte spielen;

in Anbetracht dessen, daß sich der Bestand vieler Arten wildlebender Pflanzen und Tiere erheblich verringert und daß einige Arten vom Aussterben bedroht sind;

in dem Bewußtsein, daß die Erhaltung natürlicher Lebensräume ein lebenswichtiges Element des Schutzes und der Erhaltung wildlebender Pflanzen und Tiere darstellt;

in der Erkenntnis, daß die Erhaltung wildlebender Pflanzen und Tiere von den Regierungen bei der Festlegung ihrer nationalen Ziele und Programme berücksichtigt und eine
internationale Zusammenarbeit zum Schutz insbesondere der wandernden Arten herbeigeführt werden sollte;

eingedenk dessen, daß Regierungen oder internationale Gremien, vor allem die Konferenz der Vereinten Nationen von 1972 über die Umwelt des Menschen und die Beratende Versammlung des Europarats, in zahlreichen Forderungen ein gemeinsames Vorgehen verlangt haben;

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(*) Der Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in Kraft am 1. Dezember 2009 in Kraft. Als Konsequenz ab diesem Zeitpunkt gilt jede Bezugnahme auf die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft die Europäische Union zu lesen.

SEV 104 – Erhaltung der wildlebenden Pflanzen und Tiere, 19.IX.1979