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Kapitel IV – Sonderbestimmungen für wandernde Arten
Artikel 10
1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, zusätzlich zu den in den Artikeln 4, 6, 7 und 8 genannten Maßnahmen ihre Bemühungen um den Schutz der in den Anhängen II und III aufgeführten wandernden Arten, deren Verbreitungsgebiet in ihr Hoheitsgebiet hineinreicht, zu koordinieren.
2 Die Vertragsparteien ergreifen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die nach Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a festgelegten Schonzeiten und/oder anderen Verfahren zur Regelung der Nutzung angemessen und so beschaffen sind, daß sie den Bedürfnissen der in Anhang III aufgeführten wandernden Arten gerecht werden.
Kapitel V – Ergänzende Bestimmungen
Artikel 11
1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Durchführung dieses Übereinkommens:
a soweit zweckdienlich zusammenzuarbeiten, vor allem wenn dies die Wirksamkeit der auf Grund der übrigen Artikel dieses Übereinkommens getroffenen Maßnahmen erhöhen könnte;
b die den Zwecken dieses Übereinkommens dienenden Forschungsarbeiten zu fördern und zu koordinieren.
2 Jede Vertragspartei verpflichtet sich:
a die Wiederansiedlung einheimischer wildlebender Pflanzen- und Tierarten zu fördern, wenn dadurch ein Beitrag zur Erhaltung einer gefährdeten Art geleistet würde,
vorausgesetzt, daß zunächst auf der Grundlage der Erfahrungen anderer Vertragsparteien untersucht wird, ob eine solche Wiederansiedlung erfolgreich und vertretbar wäre;
b die Ansiedlung nicht heimischer Arten streng zu überwachen und zu begrenzen.
3 Jede Vertragspartei teilt dem Ständigen Ausschuß die Arten mit, die in ihrem Hoheitsgebiet vollen Schutz genießen und nicht in den Anhängen I und II enthalten sind.
Artikel 12
Die Vertragsparteien können strengere als die nach diesem Übereinkommen vorgesehenen Maßnahmen zur Erhaltung wildlebender Pflanzen und Tiere sowie ihrer natürlichen
Lebensräume treffen.
Kapitel VI – Ständiger Ausschuß
Artikel 13
1 Für die Zwecke dieses Übereinkommens wird ein Ständiger Ausschuß eingesetzt.
2 Jede Vertragspartei kann durch einen oder mehrere Delegierte im Ständigen Ausschuß vertreten sein. Jede Delegation hat eine Stimme. In ihrem Zuständigkeitsbereich übt die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft ihr Stimmrecht mit einer Stimmenzahl aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind;
SEV 104 – Erhaltung der wildlebenden Pflanzen und Tiere, 19.IX.1979