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b gegebenenfalls ein zeitweiliges oder örtlich begrenztes Nutzungsverbot zur Wiederherstellung eines zufriedenstellenden Populationsstandes;

c gegebenenfalls die Regelung des Verkaufs lebender und toter wildlebender Tiere, des Haltens solcher Tiere zum Verkauf, des Transports solcher Tiere zu Verkaufszwecken
oder des Anbietens solcher Tiere zum Verkauf.

Artikel 8

Im Zusammenhang mit dem Fangen oder Töten der in Anhang III aufgeführten wildlebenden Tierarten und in Fällen, in denen nach Artikel 9 Ausnahmen für die in Anhang II aufgeführten Arten Anwendung finden, verbieten die Vertragsparteien die Verwendung aller zum wahllosen Fangen und Töten geeigneten Mittel sowie aller Mittel, die gebietsweise zum Verschwinden oder zu einer schweren Beunruhigung von Populationen einer Art führen können; dieses Verbot gilt insbesondere für die in Anhang IV aufgeführten Mittel.

Artikel 9

1 Unter der Voraussetzung, daß es keine andere befriedigende Lösung gibt und die Ausnahme dem Bestand der betreffenden Population nicht schadet, kann jede Vertragspartei Ausnahmen von den Artikeln 4, 5, 6, 7 und vom Verbot der Verwendung der in Artikel 8 bezeichneten Mittel zulassen:

– zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt;

– zur Verhütung ernster Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischgründen, Gewässern und anderem Eigentum;

– im Interesse der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit, der Sicherheit der Luftfahrt oder anderer vorrangiger öffentlicher Belange;

– für Zwecke der Forschung und Erziehung, der Bestandsauffrischung, der Wiederansiedlung und der Aufzucht;

– um unter streng überwachten Bedingungen selektiv und in begrenztem Umfang das Fangen, das Halten oder eine andere vernünftige Nutzung bestimmter wildlebender
Tiere und Pflanzen in geringen Mengen zu gestatten.

2 Die Vertragsparteien erstatten dem Ständigen Ausschuß alle zwei Jahre über die nach Absatz 1 zugelassenen Ausnahmen Bericht. Diese Berichte müssen enthalten:

– die Populationen, die von den Ausnahmen erfaßt wurden oder werden, und, falls möglich, die Anzahl der betroffenen Exemplare;

– die für das Töten oder Fangen zugelassenen Mittel;

– die Art der Risiken und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen solche Ausnahmen zugelassen wurden;

– die Behörde, die befugt ist, zu erklären, daß die Voraussetzungen für die Ausnahmen erfüllt sind, und die befugt ist, Beschlüsse in bezug auf die zu verwendenden Mittel, ihre
Grenzen und die mit der Durchführung beauftragten Personen zu fassen;

– die Kontrollmaßnahmen.

SEV 104 – Erhaltung der wildlebenden Pflanzen und Tiere, 19.IX.1979