(CITES - Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora)
Text des Übereinkommens
Inhalt
| Artikel I | Begriffsbestimmungen | 1 |
| Artikel II | Grundprinzipien | 2 |
| Artikel III | Regelung des Handels mit Exemplaren der in Anhang I aufgeführten Arten | 3 |
| Artikel IV | Regelung des Handels mit Exemplaren der in Anhang II aufgeführten Arten | 4 |
| Artikel V | Regelung des Handels mit Exemplaren der in Anhang III aufgeführten Arten | 5 |
| Artikel VI | Genehmigungen und Bescheinigungen | 6 |
| Artikel VII | Ausnahmen und andere Sonderbestimmungen in bezug auf den Handel | 7 |
| Artikel VIII | Von den Vertragsparteien zu treffende Maßnahmen | 8 |
| Artikel IX | Vollzugsbehörden und wissenschaftliche Behörden | 9 |
| Artikel X | Handel mit Staaten, die nicht Vertragspartei des Übereinkommens sind | 10 |
| Artikel XI | Konferenz der Vertragsparteien | 10 |
| Artikel XII | Das Sekretariat | 11 |
| Artikel XIII | Internationale Maßnahmen | 12 |
| Artikel XIV | Verhältnis zu innerstaatlichen Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkünften | 12 |
| Artikel XV | Änderungen der Anhänge I und II | 13 |
| Artikel XVI | Anhang III und Änderungen desselben | 13 |
| Artikel XVII | Änderung des Übereinkommens | 15 |
| Artikel XVIII | Beilegung von Streitigkeiten | 16 |
| Artikel XIX | Unterzeichnung | 16 |
| Artikel XX | Ratifikation, Annahme, Genehmigung | 16 |
| Artikel XXI | Beitritt | 16 |
| Artikel XXII | Inkrafttreten | 17 |
| Artikel XXIII | Vorbehalte | 18 |
| Artikel XXIV | Kündigung | 18 |
| Artikel XXV | Verwahrer | 18 |
Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen
Unterzeichnet in Washington, D.C., am 3. März 1973
Geändert in Bonn am 22. Juni 1979
Geändert in Gaborone am 30. April 1983
Die Vertragsstaaten,
IN DER ERKENNTNIS, dass die freilebenden Tiere und Pflanzen in ihrer vielen schönen und vielfältigen Erscheinungsformen einen unersetzlichen Bestandteil der natürlichen Systeme der Erde bilden, der für diese und die künftigen Generationen geschützt werden muss;
IM BEWUSSTSEIN, dass der Wert freilebender Tiere und Pflanzen aus ästhetischer, wissenschaftlicher, kultureller, erholungsbezogener und wirtschaftlicher Sicht ständig zunimmt;
IN DER ERKENNTNIS, dass die Völker und Staaten die besten Schützer ihrer eigenen freilebenden Tiere und Pflanzen sind und sein sollten;
FERNER IN DER ERKENNTNIS, dass internationale Zusammenarbeit zum Schutz bestimmter Arten freilebender Tiere und Pflanzen vor übermäßiger Ausbeutung durch den internationalen Handel unerlässlich ist;
IN DEM BEWUSSTSEIN, dass es dringend geboten ist, zu diesem Zweck geeignete Maßnahmen zu treffen;
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel I Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet, soweit der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
(a) „Art“ jede Art, Unterart oder geographisch abgegrenzte Population davon;
(b) „Exemplar“:
(i) jedes Tier oder jede Pflanze, lebend oder tot;
(ii) bei Tieren: bei in den Anhängen I und II aufgeführten Arten jeden ohne Weiteres erkennbaren Teil oder jedes daraus gewonnene Erzeugnis; und bei in Anhang III aufgeführten Arten jeden ohne
Weiteres erkennbaren Teil oder jedes daraus gewonnene Erzeugnis, soweit dies in Anhang III in bezug auf die Art angegeben ist; und
(iii) bei Pflanzen: bei in Anhang I aufgeführten Arten jeden ohne Weiteres erkennbaren Teil oder jedes daraus gewonnene Erzeugnis; und bei in den Anhängen II und III aufgeführten Arten jeden
ohne Weiteres erkennbaren Teil oder jedes daraus gewonnene Erzeugnis, soweit dies in den Anhängen II und III in bezug auf die Art angegeben ist;
(c) „Handel“ die Ausfuhr, Wiederausfuhr, Einfuhr und das Einbringen aus dem Meer;
(d) „Wiederausfuhr“ die Ausfuhr eines Exemplars, das zuvor eingeführt worden ist;
(e) „Einbringen aus dem Meer“ die Beförderung in einen Staat von Exemplaren irgendeiner Art, die der Meeresumwelt entnommen wurden, welche nicht der Hoheitsgewalt eines Staates untersteht;
(f) „wissenschaftliche Behörde“ eine nach Artikel IX bestimmte innerstaatliche wissenschaftliche Behörde;
(g) „Vollzugsbehörde“ eine nach Artikel IX bestimmte innerstaatliche Vollzugsbehörde;
(h) „Vertragspartei“ einen Staat, für den dieses Übereinkommen in Kraft getreten ist.
Artikel II Grundprinzipien
1. Anhang I enthält alle von der Ausrottung bedrohten Arten, die durch den Handel beeinträchtigt werden oder beeinträchtigt werden können. Um ihr Überleben nicht noch
weiter zu gefährden, muß der Handel mit Exemplaren dieser Arten einer besonders strengen Regelung unterworfen werden und darf nur in Ausnahmefällen zugelassen werden.
2. Anhang II enthält:
(a) alle Arten, die, obwohl sie nicht notwendigerweise schon heute von der Ausrottung bedroht sind, davon bedroht werden können, wenn der Handel mit Exemplaren dieser Arten nicht einer strengen Regelung unterworfen wird, damit eine mit ihrem Überleben unvereinbare Nutzung vermieden wird; und(b) andere Arten, die einer Regelung unterworfen werden müssen, damit der Handel mit Exemplaren bestimmter in Buchstabe a genannter Arten wirksam kontrolliert werden kann.
3. Anhang III enthält alle Arten, die eine Vertragspartei als Arten bezeichnet, die in ihrem Hoheitsbereich einer Regelung unterliegen, um ihre Ausbeutung zu verhindern oder
einzuschränken, und bei denen die Mitarbeit anderer Vertragsparteien bei der Kontrolle des Handels erforderlich ist.
4. Die Vertragsparteien gestatten den Handel mit Exemplaren der in den Anhängen I, II und III aufgeführten Arten nur in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen.
Text des Übereinkommens – 3
Artikel III
Regelung des Handels mit Exemplaren der in Anhang I aufgeführten Arten
1. Der gesamte Handel mit Exemplaren der in Anhang I aufgeführten Arten hat in Übereinstimmung mit diesem Artikel stattzufinden.
2. Die Ausfuhr eines Exemplars einer in Anhang I aufgeführten Art erfordert die vorherige Erteilung und Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung. Eine Ausfuhrgenehmigung wird nur erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
(a) eine wissenschaftliche Behörde des Ausfuhrstaates hat mitgeteilt, daß diese Ausfuhr dem Überleben der betreffenden Art nicht abträglich ist;
(b) eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates hat sich vergewissert, daß das Exemplar nicht unter Verletzung der zum Schutz von Tieren und Pflanzen erlassenen Rechtsvorschriften dieses Staates beschafft worden ist;
(c) eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates hat sich vergewissert, daß jedes lebende Exemplar so für den Transport vorbereitet und versandt werden wird, daß die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei soweit wie möglich ausgeschaltet wird; und
(d) eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates hat sich vergewissert, daß für das Exemplar eine Einfuhrgenehmigung erteilt worden ist.
3. Die Einfuhr eines Exemplars einer in Anhang I aufgeführten Art erfordert die vorherige Erteilung und Vorlage einer Einfuhrgenehmigung sowie entweder einer Ausfuhrgenehmigung oder einer Wiederausfuhrbescheinigung. Eine Einfuhrgenehmigung wird nur erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
(a) eine wissenschaftliche Behörde des Einfuhrstaates hat mitgeteilt, daß die Einfuhr zu Zwecken erfolgt, die dem Überleben der betreffenden Art nicht abträglich sind;
(b) eine wissenschaftliche Behörde des Einfuhrstaates hat sich vergewissert, daß der vorgesehene Empfänger eines lebenden Exemplars über geeignete Einrichtungen zu
dessen Unterbringung und Pflege verfügt; und
(c) eine Vollzugsbehörde des Einfuhrstaates hat sich vergewissert, daß das Exemplar nicht für überwiegend kommerzielle Zwecke verwendet werden soll.
4. Die Wiederausfuhr eines Exemplars einer in Anhang I aufgeführten Art erfordert die vorherige Erteilung und Vorlage einer Wiederausfuhrbescheinigung. Eine
Wiederausfuhrbescheinigung wird nur erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
(a) eine Vollzugsbehörde des Wiederausfuhrstaates hat sich vergewissert, daß das Exemplar in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen in diesen Staat eingeführt worden ist;
(b) eine Vollzugsbehörde des Wiederausfuhrstaates hat sich vergewissert, daß jedes lebende Exemplar so für den Transport vorbereitet und versandt werden wird, daß die
Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei soweit wie möglich ausgeschaltet wird; und
Text des Übereinkommens – 4
(c) eine Vollzugsbehörde des Wiederausfuhrstaates hat sich vergewissert, daß für jedes lebende Exemplar eine Einfuhrgenehmigung erteilt worden ist.
5. Das Einbringen eines Exemplars einer in Anhang I aufgeführten Art aus dem Meer erfordert die vorherige Erteilung einer Bescheinigung durch eine Vollzugsbehörde des
Staates, in den es eingebracht wird. Eine Bescheinigung wird nur erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
(a) eine wissenschaftliche Behörde des Staates, in den das Exemplar eingebracht wird, teilt mit, daß das Einbringen dem Überleben der betreffenden Art nicht abträglich ist;
(b) eine Vollzugsbehörde des Staates, in den das Exemplar eingebracht wird, hat sich vergewissert, daß der vorgesehene Empfänger eines lebenden Exemplars über
geeignete Einrichtungen zu dessen Unterbringung und Pflege verfügt; und
(c) eine Vollzugsbehörde des Staates, in den das Exemplar eingebracht wird, hat sich vergewissert, daß das Exemplar nicht für überwiegend kommerzielle Zwecke verwendet werden soll.
Artikel IV
Regelung des Handels mit Exemplaren der in Anhang II aufgeführten Arten
1. Der gesamte Handel mit Exemplaren der in Anhang II aufgeführten Arten hat in Übereinstimmung mit diesem Artikel stattzufinden.
2. Die Ausfuhr eines Exemplars einer in Anhang II aufgeführten Art erfordert die vorherige Erteilung und Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung. Eine Ausfuhrgenehmigung wird nur erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
(a) eine wissenschaftliche Behörde des Ausfuhrstaates hat mitgeteilt, daß diese Ausfuhr dem Überleben dieser Art nicht abträglich ist;
(b) eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates hat sich vergewissert, daß das Exemplar nicht unter Verletzung der zum Schutz von Tieren und Pflanzen erlassenen Rechtsvorschriften dieses Staates beschafft worden ist; und
(c) eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates hat sich vergewissert, daß jedes lebende Exemplar so für den Transport vorbereitet und versandt werden wird, daß die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei soweit wie möglich ausgeschaltet wird.
3. Eine wissenschaftliche Behörde jeder Vertragspartei überwacht sowohl die von diesem Staat erteilten Ausfuhrgenehmigungen für Exemplare der in Anhang II aufgeführten Arten als auch die tatsächlich erfolgten Ausfuhren solcher Exemplare. Gelangt eine wissenschaftliche Behörde zu dem Schluß, daß die Ausfuhr von Exemplaren einer solchen
Art eingeschränkt werden sollte, um die Art in ihrem gesamten Verbreitungsgebiet auf einem Niveau zu erhalten, das ihrer Rolle in den Ökosystemen, in denen sie vorkommt, entspricht und deutlich über dem Niveau liegt, bei dem sie für eine Aufnahme in Anhang I in Betracht käme, so empfiehlt die wissenschaftliche Behörde der zuständigen Vollzugsbehörde geeignete Maßnahmen zur Beschränkung der Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen für Exemplare dieser Art.
Text des Übereinkommens – 5
4. Die Einfuhr eines Exemplars einer in Anhang II aufgeführten Art erfordert die vorherige Vorlage entweder einer Ausfuhrgenehmigung oder einer Wiederausfuhrbescheinigung.
5. Die Wiederausfuhr eines Exemplars einer in Anhang II aufgeführten Art erfordert die vorherige Erteilung und Vorlage einer Wiederausfuhrbescheinigung. Eine
Wiederausfuhrbescheinigung wird nur erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
(a) eine Vollzugsbehörde des Wiederausfuhrstaates hat sich vergewissert, daß das Exemplar in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen in diesen Staat eingeführt
worden ist; und
(b) eine Vollzugsbehörde des Wiederausfuhrstaates hat sich vergewissert, daß jedes lebende Exemplar so für den Transport vorbereitet und versandt werden wird, daß die
Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei soweit wie möglich ausgeschaltet wird.
6. Das Einbringen eines Exemplars einer in Anhang II aufgeführten Art aus dem Meer erfordert die vorherige Erteilung einer Bescheinigung durch eine Vollzugsbehörde des
Staates, in den es eingebracht wird. Eine Bescheinigung wird nur erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
(a) eine wissenschaftliche Behörde des Staates, in den das Exemplar eingebracht wird, teilt mit, daß das Einbringen dem Überleben der betreffenden Art nicht abträglich ist; und
(b) eine Vollzugsbehörde des Staates, in den das Exemplar eingebracht wird, hat sich vergewissert, daß jedes lebende Exemplar so behandelt werden wird, daß die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei soweit wie möglich ausgeschaltet wird.
7. Die in Absatz 6 genannten Bescheinigungen können auf Empfehlung einer wissenschaftlichen Behörde nach Anhörung anderer innerstaatlicher wissenschaftlicher Behörden oder gegebenenfalls internationaler wissenschaftlicher Behörden für Zeiträume von höchstens einem Jahr und für die Gesamtzahl der in diesen Zeiträumen einzubringenden Exemplare erteilt werden.
Artikel V
Regelung des Handels mit Exemplaren der in Anhang III aufgeführten Arten
1. Der gesamte Handel mit Exemplaren der in Anhang III aufgeführten Arten hat in Übereinstimmung mit diesem Artikel stattzufinden.
2. Die Ausfuhr eines Exemplars einer in Anhang III aufgeführten Art aus einem Staat, der diese Art in Anhang III aufgenommen hat, erfordert die vorherige Erteilung und Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung. Eine Ausfuhrgenehmigung wird nur erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
(a) eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates hat sich vergewissert, daß das Exemplar nicht unter Verletzung der zum Schutz von Tieren und Pflanzen erlassenen
Rechtsvorschriften dieses Staates beschafft worden ist; und
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(b) eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates hat sich vergewissert, daß jedes lebende Exemplar so für den Transport vorbereitet und versandt werden wird, daß die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei soweit wie möglich ausgeschaltet wird.
3. Die Einfuhr eines Exemplars einer in Anhang III aufgeführten Art erfordert vorbehaltlich des Absatzes 4 die vorherige Vorlage eines Ursprungszeugnisses und, wenn die Einfuhr aus einem Staat erfolgt, der diese Art in Anhang III aufgenommen hat, einer Ausfuhrgenehmigung.
4. Im Falle der Wiederausfuhr wird eine von der Vollzugsbehörde des Wiederausfuhrstaates ausgestellte Bescheinigung darüber, daß das Exemplar in diesem Staat bearbeitet worden ist oder wieder ausgeführt wird, vom Einfuhrstaat als Nachweis dafür anerkannt, daß die Vorschriften dieses Übereinkommens hinsichtlich des betreffenden Exemplars beachtet worden sind.
Artikel VI Genehmigungen und Bescheinigungen
1. Die nach den Artikeln III, IV und V erteilten Genehmigungen und Bescheinigungen müssen den Bestimmungen dieses Artikels entsprechen.
2. Eine Ausfuhrgenehmigung muß die Angaben enthalten, die in dem in Anhang IV wiedergegebenen Muster vorgesehen sind; sie darf nur innerhalb von sechs Monaten nach
dem Tag ihrer Erteilung zur Ausfuhr verwendet werden.
3. Jede Genehmigung oder Bescheinigung muß den Titel dieses Übereinkommens, den Namen und einen etwaigen Kennstempel der sie erteilenden Vollzugsbehörde sowie eine von der Vollzugsbehörde zugeteilte Kontrollnummer enthalten.
4. Jede von einer Vollzugsbehörde ausgestellte Abschrift einer Genehmigung oder Bescheinigung muß deutlich als solche gekennzeichnet sein; eine solche Abschrift darf
anstelle des Originals nur insoweit verwendet werden, als dies darauf vermerkt ist.
5. Für jede Sendung von Exemplaren ist eine gesonderte Genehmigung oder Bescheinigung erforderlich.
6. Die Vollzugsbehörde des Einfuhrstaates hat die bei der Einfuhr eines Exemplars vorgelegte Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung und eine entsprechende Einfuhrgenehmigung für dieses Exemplar zu entwerten und einzubehalten.
7. Soweit angezeigt und durchführbar, kann eine Vollzugsbehörde ein Exemplar kennzeichnen, um seine Identifizierung zu erleichtern. „Kennzeichen“ bedeutet zu diesem
Zweck jeden unauslöschlichen Aufdruck, jedes Bleisiegel oder sonstige geeignete Mittel zur Kennzeichnung eines Exemplars, das so gestaltet ist, daß seine Nachahmung durch
Unbefugte möglichst erschwert wird.
Artikel VII
Ausnahmen und andere Sonderbestimmungen in bezug auf den Handel
Text des Übereinkommens – 7
1. Die Bestimmungen der Artikel III, IV und V finden keine Anwendung auf die Durchfuhr oder Umladung von Exemplaren durch oder im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, solange die Exemplare unter zollamtlicher Überwachung bleiben.
2. Ist eine Vollzugsbehörde des Ausfuhr- oder Wiederausfuhrstaates überzeugt, daß ein Exemplar beschafft wurde, bevor die Bestimmungen dieses Übereinkommens auf dieses Exemplar Anwendung fanden, so finden die Artikel III, IV und V auf dieses Exemplar keine Anwendung, wenn die Vollzugsbehörde hierüber eine Bescheinigung ausstellt.
3. Die Bestimmungen der Artikel III, IV und V finden keine Anwendung auf Exemplare, die
persönliche oder Haushaltsgegenstände sind. Diese Ausnahme gilt nicht, wenn:
(a) im Falle von Exemplaren einer in Anhang I aufgeführten Art diese vom Eigentümer außerhalb seines Staates des gewöhnlichen Aufenthalts erworben wurden und in diesen Staat eingeführt werden; oder
(b) im Falle von Exemplaren einer in Anhang II aufgeführten Art:
(i) sie vom Eigentümer außerhalb seines Staates des gewöhnlichen Aufenthalts und in einem Staat erworben wurden, in dem die Entnahme aus der Natur erfolgt ist;
(ii) sie in den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Eigentümers eingeführt werden; und
(iii) der Staat, in dem die Entnahme aus der Natur erfolgt ist, vor jeder Ausfuhr solcher Exemplare die vorherige Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen verlangt;
es sei denn, eine Vollzugsbehörde ist überzeugt, daß die Exemplare erworben wurden, bevor die Bestimmungen dieses Übereinkommens auf sie Anwendung fanden.
4. Zu kommerziellen Zwecken in Gefangenschaft gezüchtete Exemplare einer in Anhang I aufgeführten Tierart oder zu kommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Exemplare einer in Anhang I aufgeführten Pflanzenart gelten als Exemplare von in Anhang II aufgeführten Arten.
5. Ist eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates überzeugt, daß ein Exemplar einer Tierart in Gefangenschaft gezüchtet oder ein Exemplar einer Pflanzenart künstlich vermehrt wurde oder daß es sich um einen Teil oder ein daraus gewonnenes Erzeugnis handelt, so wird eine entsprechende Bescheinigung dieser Vollzugsbehörde anstelle jeder nach Artikel III, IV oder V erforderlichen Genehmigung oder Bescheinigung anerkannt.
6. Die Bestimmungen der Artikel III, IV und V finden keine Anwendung auf die nichtkommerziellen Leihgaben, Schenkungen oder Austausche zwischen Wissenschaftlern oder wissenschaftlichen Einrichtungen, die bei einer Vollzugsbehörde ihres Staates registriert sind, soweit es sich um Herbarbelege, sonstige konservierte, getrocknete oder
eingebettete Museumsexemplare und um lebendes Pflanzenmaterial handelt, die mit einem von einer Vollzugsbehörde ausgestellten oder genehmigten Etikett versehen sind.
7. Eine Vollzugsbehörde eines Staates kann von den Anforderungen der Artikel III, IV und V absehen und die Verbringung von Exemplaren, die Teil eines reisenden Zoos, Zirkus, Tierparks, einer Pflanzenausstellung oder einer anderen wandernden Ausstellung sind, ohne Genehmigungen oder Bescheinigungen zulassen, sofern:
(a) der Ausführer oder Einführer die vollständigen Angaben über solche Exemplare
bei dieser Vollzugsbehörde registriert;
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(b) die Exemplare unter eine der in Absatz 2 oder 5 dieses Artikels genannten Kategorien fallen; und
(c) die Vollzugsbehörde überzeugt ist, daß jedes lebende Exemplar so befördert und versorgt werden wird, daß die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei soweit wie möglich ausgeschaltet wird.
Artikel VIII
Von den Vertragsparteien zu treffende Maßnahmen
1. Die Vertragsparteien treffen geeignete Maßnahmen, um die Bestimmungen dieses Übereinkommens durchzusetzen und den Handel mit Exemplaren unter Verstoß gegen
diese Bestimmungen zu verbieten. Dazu gehören Maßnahmen:
(a) zur Ahndung des Handels mit solchen Exemplaren oder ihres Besitzes oder beidem; und
(b) zur Beschlagnahme solcher Exemplare oder zu ihrer Rückgabe an den Ausfuhrstaat.
2. Zusätzlich zu den nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen kann eine Vertragspartei, wenn sie dies für erforderlich hält, innerstaatliche Regelungen zur Erstattung von
Aufwendungen vorsehen, die infolge der Beschlagnahme eines unter Verstoß gegen die zur Durchführung dieses Übereinkommens getroffenen Maßnahmen gehandelten Exemplars entstanden sind.
3. Soweit möglich stellen die Vertragsparteien sicher, daß Exemplare alle für den Handel erforderlichen Förmlichkeiten mit einem Mindestmaß an Verzögerung durchlaufen. Zur Erleichterung eines solchen Verkehrs kann eine Vertragspartei Ausfuhr- und Einfuhrhäfen bestimmen, an denen Exemplare zur Abfertigung vorzuführen sind. Die Vertragsparteien stellen ferner sicher, daß alle lebenden Exemplare während jeder Zeit des Transits, der Verwahrung oder des Versands ordnungsgemäß versorgt werden, damit die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei soweit wie möglich ausgeschaltet wird.
4. Wird ein lebendes Exemplar infolge der in Absatz 1 genannten Maßnahmen beschlagnahmt:
(a) so wird es einer Vollzugsbehörde des Staates der Beschlagnahme anvertraut;
(b) die Vollzugsbehörde gibt das Exemplar nach Konsultation des Ausfuhrstaates auf dessen Kosten an diesen Staat zurück oder verbringt es in ein Rettungszentrum oder
an einen anderen Ort, den sie für geeignet und mit den Zielen dieses Übereinkommens vereinbar hält; und
(c) die Vollzugsbehörde kann den Rat einer wissenschaftlichen Behörde einholen oder, wenn sie dies für wünschenswert hält, das Sekretariat konsultieren, um die
Entscheidung nach Buchstabe b, einschließlich der Wahl eines Rettungszentrums oder eines anderen Ortes, zu erleichtern.
Text des Übereinkommens – 9
5. Ein Rettungszentrum im Sinne des Absatzes 4 ist eine von einer Vollzugsbehörde bestimmte Einrichtung zur Betreuung des Wohlergehens lebender Exemplare, insbesondere solcher, die beschlagnahmt worden sind.
6. Jede Vertragspartei führt Aufzeichnungen über den Handel mit Exemplaren der in den Anhängen I, II und III aufgeführten Arten; diese umfassen:
(a) die Namen und Anschriften der Ausführer und Einführer; und
(b) die Zahl und die Art der erteilten Genehmigungen und Bescheinigungen, die Staaten, mit denen dieser Handel stattgefunden hat, die Zahlen oder Mengen und Arten der Exemplare, die Namen der Arten gemäß den Anhängen I, II und III sowie gegebenenfalls Größe und Geschlecht der betreffenden Exemplare.
7. Jede Vertragspartei erstellt regelmäßige Berichte über die Durchführung dieses Übereinkommens und übermittelt dem Sekretariat:
(a) einen Jahresbericht mit einer Zusammenfassung der in Absatz 6 Buchstabe b genannten Angaben; und
(b) einen zweijährlichen Bericht über die gesetzgeberischen, regulatorischen und verwaltungsmäßigen Maßnahmen, die zur Durchsetzung dieses Übereinkommens getroffen worden sind.
8. Die in Absatz 7 genannten Informationen sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, soweit dies nicht mit dem Recht der betreffenden Vertragspartei unvereinbar ist.
Artikel IX
Vollzugsbehörden und wissenschaftliche Behörden
1. Jede Vertragspartei bestimmt für die Zwecke dieses Übereinkommens:
(a) eine oder mehrere Vollzugsbehörden, die befugt sind, im Namen dieser Vertragspartei Genehmigungen oder Bescheinigungen zu erteilen; und
(b) eine oder mehrere wissenschaftliche Behörden.
2. Ein Staat, der eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, unterrichtet zu diesem Zeitpunkt die Verwahrregierung über Namen und Anschrift der Vollzugsbehörde, die zur Kommunikation mit anderen Vertragsparteien und dem Sekretariat befugt ist.
3. Alle Änderungen der Bestimmungen oder Ermächtigungen nach diesem Artikel werden von der betreffenden Vertragspartei dem Sekretariat mitgeteilt, das sie allen anderen Vertragsparteien übermittelt.
4. Jede in Absatz 2 genannte Vollzugsbehörde übermittelt dem Sekretariat oder der Vollzugsbehörde einer anderen Vertragspartei auf deren Verlangen Abdrücke der Stempel,
Siegel oder sonstigen Vorrichtungen, die zur Beglaubigung von Genehmigungen oder Bescheinigungen verwendet werden.
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Artikel X
Handel mit Staaten, die nicht Vertragspartei des Übereinkommens sind
Ist die Ausfuhr oder Wiederausfuhr an einen Staat gerichtet, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, oder erfolgt die Einfuhr aus einem solchen Staat, so kann jede Vertragspartei anstelle der nach diesem Übereinkommen vorgesehenen Genehmigungen und Bescheinigungen vergleichbare Unterlagen anerkennen, die von den zuständigen Behörden dieses Staates ausgestellt worden sind und den Anforderungen dieses Übereinkommens im wesentlichen entsprechen.
Artikel XI Konferenz der Vertragsparteien
1. Das Sekretariat beruft spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens eine Tagung der Konferenz der Vertragsparteien ein.
2. Danach beruft das Sekretariat ordentliche Tagungen mindestens alle zwei Jahre ein, sofern die Konferenz nichts anderes beschließt, sowie außerordentliche Tagungen jederzeit auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien.
3. Auf ordentlichen wie auf außerordentlichen Tagungen überprüfen die Vertragsparteien die Durchführung dieses Übereinkommens und können:
(a) die Vorkehrungen treffen, die erforderlich sind, damit das Sekretariat seine Aufgaben wahrnehmen kann, und finanzielle Bestimmungen beschließen;
(b) Änderungen der Anhänge I und II nach Artikel XV prüfen und annehmen;
(c) die Fortschritte bei der Wiederherstellung und Erhaltung der in den Anhängen I, II und III aufgeführten Arten überprüfen;
(d) Berichte des Sekretariats oder einer Vertragspartei entgegennehmen und prüfen; und
(e) gegebenenfalls Empfehlungen zur Verbesserung der Wirksamkeit dieses Übereinkommens aussprechen.
4. Auf jeder ordentlichen Tagung können die Vertragsparteien Zeitpunkt und Ort der nächsten ordentlichen Tagung nach Absatz 2 festlegen.
5. Auf jeder Tagung können die Vertragsparteien Verfahrensregeln für die Tagung festlegen und annehmen.
6. Die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen und die Internationale Atomenergie-Organisation sowie jeder Staat, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, können auf den Tagungen der Konferenz durch Beobachter vertreten sein; diese haben das Recht zur Teilnahme, nicht jedoch zur Abstimmung.
7. Jede fachlich geeignete Stelle oder Einrichtung auf dem Gebiet des Schutzes, der Erhaltung oder der Bewirtschaftung freilebender Tiere und Pflanzen in einer der nachstehenden Kategorien, die dem Sekretariat ihren Wunsch mitgeteilt hat, auf den
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Tagungen der Konferenz durch Beobachter vertreten zu sein, wird zugelassen, sofern nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Vertragsparteien widerspricht:
(a) internationale Einrichtungen oder Stellen, gleichviel ob staatlich oder nichtstaatlich, sowie staatliche innerstaatliche Einrichtungen und Stellen; und
(b) innerstaatliche nichtstaatliche Einrichtungen oder Stellen, die zu diesem Zweck von dem Staat, in dem sie sich befinden, zugelassen worden sind.
Nach ihrer Zulassung haben diese Beobachter das Recht zur Teilnahme, nicht jedoch zur Abstimmung.
Artikel XII Das Sekretariat
1. Mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens wird vom Exekutivdirektor des Umweltprogramms der Vereinten Nationen ein Sekretariat bereitgestellt. Soweit und in der
Weise, wie er es fü angemessen hält, kann er dabei durch geeignete zwischenstaatliche oder nichtstaatliche internationale oder nationale Einrichtungen und Stellen unterstützt
werden, die auf dem Gebiet des Schutzes, der Erhaltung und der Bewirtschaftung freilebender Tiere und Pflanzen fachlich qualifiziert sind.
2. Die Aufgaben des Sekretariats sind:
(a) die Tagungen der Vertragsparteien vorzubereiten und zu betreuen;
(b) die ihm nach den Artikeln XV und XVI übertragenen Aufgaben wahrzunehmen;
(c) wissenschaftliche und technische Studien entsprechend den von der Konferenz der Vertragsparteien genehmigten Programmen durchzuführen, die zur Durchführung
dieses Übereinkommens beitragen, einschließlich Studien über Standards für die angemessene Vorbereitung und den Versand lebender Exemplare sowie über Mittel zu
ihrer Identifizierung;
(d) die Berichte der Vertragsparteien zu prüfen und von den Vertragsparteien zusätzliche Auskünfte anzufordern, soweit es dies zur Sicherstellung der Durchführung dieses Übereinkommens für erforderlich hält;
(e) die Vertragsparteien auf alle Angelegenheiten aufmerksam zu machen, die die Ziele dieses Übereinkommens berühren;
(f) in regelmäßigen Abständen aktuelle Fassungen der Anhänge I, II und III zusammen mit allen Informationen zu veröffentlichen und an die Vertragsparteien zu
verteilen, die die Identifizierung von Exemplaren der in diesen Anhängen aufgeführten Arten erleichtern;
(g) den Vertragsparteien Jahresberichte über seine Arbeit und über die Durchführung dieses Übereinkommens sowie sonstige Berichte vorzulegen, die von den Tagungen der Vertragsparteien verlangt werden;
(h) Empfehlungen zur Durchführung der Ziele und Bestimmungen dieses Übereinkommens abzugeben, einschließlich des Austauschs wissenschaftlicher oder technischer Informationen;
(i) jede weitere Aufgabe wahrzunehmen, die ihm von den Vertragsparteien übertragen wird.
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Artikel XIII Internationale Maßnahmen
1. Ist das Sekretariat aufgrund der ihm zugegangenen Informationen der Auffassung, daß eine in Anhang I oder II aufgeführte Art durch den Handel mit Exemplaren dieser Art
nachteilig beeinflußt wird oder daß die Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht wirksam durchgeführt werden, so übermittelt es diese Informationen der ermächtigten
Vollzugsbehörde der betroffenen Vertragspartei oder Vertragsparteien.
2. Erhält eine Vertragspartei eine Mitteilung nach Absatz 1, so unterrichtet sie das Sekretariat so bald wie möglich über alle einschlägigen Tatsachen, soweit ihre Rechtsvorschriften dies zulassen, und schlägt gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen vor. Hält die Vertragspartei eine Untersuchung für wünschenswert, so kann eine solche
Untersuchung von einer oder mehreren Personen durchgeführt werden, die von der Vertragspartei ausdrücklich hierzu ermächtigt sind.
3. Die von der Vertragspartei mitgeteilten oder aus einer Untersuchung nach Absatz 2 gewonnenen Informationen werden von der nächsten Konferenz der Vertragsparteien
geprüft, die die ihr geeignet erscheinenden Empfehlungen aussprechen kann.
Artikel XIV
Verhältnis zu innerstaatlichen Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkünften
1. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens berühren in keiner Weise das Recht der Vertragsparteien, zu erlassen:
(a) strengere innerstaatliche Maßnahmen hinsichtlich der Bedingungen für den Handel, die Entnahme, den Besitz oder die Beförderung von Exemplaren der in den Anhängen I, II und III aufgeführten Arten oder deren vollständiges Verbot; oder
(b) innerstaatliche Maßnahmen, die den Handel, die Entnahme, den Besitz oder die Beförderung von Arten beschränken oder verbieten, die nicht in Anhang I, II oder III
aufgeführt sind.
2. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens berühren in keiner Weise innerstaatliche Maßnahmen oder Verpflichtungen der Vertragsparteien aus einem Vertrag, Übereinkommen oder internationalen Abkommen, das andere Aspekte des Handels, der Entnahme, des Besitzes oder der Beförderung von Exemplaren betrifft und für eine Vertragspartei in Kraft ist oder künftig in Kraft tritt, einschließlich jeder Maßnahme auf den Gebieten des Zollwesens, der öffentlichen Gesundheit, des Veterinärwesens oder der Pflanzenquarantäne.
3. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens berühren in keiner Weise die Bestimmungen oder Verpflichtungen aus Verträgen, Übereinkommen oder internationalen
Abkommen, die zwischen Staaten geschlossen wurden oder künftig geschlossen werden und eine Union oder eine regionale Handelsvereinbarung schaffen oder aufrechterhalten, welche eine gemeinsame äußere Zollkontrolle errichtet und die Zollkontrolle zwischen den
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Vertragsstaaten dieser Union oder Vereinbarung beseitigt, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten dieser Union oder Vereinbarung betreffen.
4. Ein Staat, der Vertragspartei dieses Übereinkommens und zugleich Vertragspartei eines anderen Vertrages, Übereinkommens oder internationalen Abkommens ist, das zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens gilt und nach dessen Bestimmungen Meerestiere, die in Anhang II aufgeführt sind, geschützt werden, ist von den Verpflichtungen dieses Übereinkommens in bezug auf den Handel mit Exemplaren der in Anhang II aufgeführten Arten befreit, die von in diesem Staat registrierten Schiffen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des anderen Vertrages, Übereinkommens oder internationalen Abkommens entnommen werden.
5. Ungeachtet der Artikel III, IV und V erfordert jede Ausfuhr eines nach Absatz 4 entnommenen Exemplars nur eine Bescheinigung der Vollzugsbehörde des Staates, in den
es eingebracht wird, daß das Exemplar in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des betreffenden anderen Vertrages, Übereinkommens oder internationalen Abkommens
entnommen worden ist.
6. Dieses Übereinkommen beeinträchtigt weder die Kodifizierung und Weiterentwicklung des Seerechts durch die auf Grund der Resolution 2750 C (XXV) der Generalversammlung der Vereinten Nationen einberufene Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen noch die bestehenden oder künftigen Ansprüche und Rechtsauffassungen irgendeines Staates hinsichtlich des Seerechts sowie der Art und des Umfangs der Hoheitsbefugnisse des Küstenstaats und des Flaggenstaats.
Artikel XV Änderungen der Anhänge I und II
1. Für Änderungen der Anhänge I und II auf Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien gelten folgende Bestimmungen:
(a) Jede Vertragspartei kann eine Änderung des Anhangs I oder II zur Prüfung auf der nächsten Tagung vorschlagen. Der Wortlaut der vorgeschlagenen Änderung ist dem Sekretariat mindestens 150 Tage vor der Tagung zu übermitteln. Das Sekretariat hört die anderen Vertragsparteien und interessierten Stellen über die Änderung nach Absatz 2 Buchstaben b und c an und übermittelt die Antworten allen Vertragsparteien spätestens 30 Tage vor der Tagung.
(b) Änderungen werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien angenommen. „Anwesende und abstimmende Vertragsparteien“ bedeutet zu diesem Zweck Vertragsparteien, die anwesend sind und eine Ja- oder Nein-Stimme abgeben. Vertragsparteien, die sich der Stimme enthalten, werden bei der für die Annahme einer Änderung erforderlichen Zweidrittelmehrheit nicht mitgezählt.
(c) Auf einer Tagung angenommene Änderungen treten 90 Tage nach dieser Tagung für alle Vertragsparteien in Kraft, ausgenommen diejenigen, die nach Absatz 3 einen
Vorbehalt machen.
2. Für Änderungen der Anhänge I und II zwischen den Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien gelten folgende Bestimmungen:
Text des Übereinkommens – 14
(a) Jede Vertragspartei kann eine Änderung des Anhangs I oder II zur Prüfung zwischen den Tagungen im schriftlichen Verfahren nach diesem Absatz vorschlagen.
(b) Bei Meeresarten übermittelt das Sekretariat nach Erhalt des Wortlauts der vorgeschlagenen Änderung diesen unverzüglich den Vertragsparteien. Es hört auch
zwischenstaatliche Stellen an, die in bezug auf diese Arten Aufgaben wahrnehmen, insbesondere um wissenschaftliche Daten zu erhalten, die diese Stellen beibringen
können, und um die Koordinierung mit etwaigen von diesen Stellen durchgesetzten Erhaltungsmaßnahmen sicherzustellen. Das Sekretariat übermittelt die geäußerten
Auffassungen und die vorgelegten Daten sowie seine eigenen Feststellungen und Empfehlungen so bald wie möglich den Vertragsparteien.
(c) Bei anderen Arten als Meeresarten übermittelt das Sekretariat nach Erhalt des Wortlauts der vorgeschlagenen Änderung diesen unverzüglich den Vertragsparteien
und so bald wie möglich danach seine eigenen Empfehlungen.
(d) Jede Vertragspartei kann dem Sekretariat innerhalb von 60 Tagen nach dem Tag, an dem das Sekretariat seine Empfehlungen nach Buchstabe b oder c den
Vertragsparteien übermittelt hat, Bemerkungen zu der vorgeschlagenen Änderung zusammen mit einschlägigen wissenschaftlichen Daten und Informationen zuleiten.
(e) Das Sekretariat übermittelt die eingegangenen Antworten zusammen mit seinen eigenen Empfehlungen so bald wie möglich den Vertragsparteien.
(f) Geht beim Sekretariat innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag, an dem die Antworten und Empfehlungen nach Buchstabe e übermittelt wurden, kein Einspruch gegen die vorgeschlagene Änderung ein, so tritt die Änderung 90 Tage später für alle Vertragsparteien in Kraft, ausgenommen diejenigen, die nach Absatz 3 einen Vorbehalt machen.
(g) Geht beim Sekretariat ein Einspruch einer Vertragspartei ein, so wird die vorgeschlagene Änderung nach den Buchstaben h, i und j einer schriftlichen Abstimmung unterworfen.
(h) Das Sekretariat unterrichtet die Vertragsparteien davon, daß ein Einspruch eingegangen ist.
(i) Gehen beim Sekretariat innerhalb von 60 Tagen nach dem Tag der Mitteilung nach Buchstabe h nicht die Stimmen für, gegen oder zur Enthaltung von mindestens der Hälfte der Vertragsparteien ein, so wird die vorgeschlagene Änderung der nächsten Tagung der Konferenz zur weiteren Prüfung vorgelegt.
(j) Sofern Stimmen von der Hälfte der Vertragsparteien eingehen, wird die Änderung mit Zweidrittelmehrheit der Vertragsparteien angenommen, die eine Ja- oder Nein-
Stimme abgeben.
(k) Das Sekretariat teilt allen Vertragsparteien das Abstimmungsergebnis mit.
(l) Wird die vorgeschlagene Änderung angenommen, so tritt sie 90 Tage nach dem Tag der Mitteilung des Sekretariats über ihre Annahme für alle Vertragsparteien in Kraft, ausgenommen diejenigen, die nach Absatz 3 einen Vorbehalt machen.
3. Während des in Absatz 1 Buchstabe c oder Absatz 2 Buchstabe l vorgesehenen Zeitraums von 90 Tagen kann jede Vertragspartei durch schriftliche Notifikation an die
Verwahrregierung einen Vorbehalt gegen die Änderung machen.
Text des Übereinkommens – 15
Bis zum Widerruf eines solchen Vorbehalts wird die betreffende Vertragspartei hinsichtlich des Handels mit der betroffenen Art als ein Staat behandelt, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist.
Artikel XVI Anhang III und Änderungen desselben
1. Jede Vertragspartei kann dem Sekretariat jederzeit eine Liste von Arten übermitteln, die sie zu dem in Artikel II Absatz 3 genannten Zweck als in ihrem Hoheitsbereich einer
Regelung unterliegend bezeichnet. Anhang III enthält die Namen der Vertragsparteien, die die Aufnahme der Arten beantragen, die wissenschaftlichen Namen der so ingereichten Arten sowie alle Teile oder Erzeugnisse der betreffenden Tiere oder Pflanzen, die in bezug auf die Art für die Zwecke des Artikels I Buchstabe b angegeben werden.
2. Jede nach Absatz 1 übermittelte Liste wird vom Sekretariat so bald wie möglich nach ihrem Eingang den Vertragsparteien mitgeteilt. Die Liste wird 90 Tage nach dem Tag dieser Mitteilung als Teil des Anhangs III wirksam. Jede Vertragspartei kann jederzeit nach der Mitteilung dieser Liste durch schriftliche Notifikation an die Verwahrregierung einen Vorbehalt hinsichtlich irgendeiner Art oder eines Teils oder Erzeugnisses machen; bis zum Widerruf eines solchen Vorbehalts wird der betreffende Staat hinsichtlich des Handels mit der betreffenden Art oder dem betreffenden Teil oder Erzeugnis als ein Staat behandelt, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist.
3. Eine Vertragspartei, die eine Art zur Aufnahme in Anhang III eingereicht hat, kann diese jederzeit durch Notifikation an das Sekretariat zurückziehen; das Sekretariat teilt den
Rückzug allen Vertragsparteien mit. Der Rückzug wird 30 Tage nach dem Tag dieser Mitteilung wirksam.
4. Jede Vertragspartei, die nach Absatz 1 eine Liste einreicht, übermittelt dem Sekretariat eine Abschrift aller innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die zum Schutz der betreffenden Arten anwendbar sind, zusammen mit allen Auslegungen, die die Vertragspartei für angebracht hält oder das Sekretariat verlangt. Solange die betreffende Art in Anhang III aufgeführt ist, übermittelt die Vertragspartei alle Änderungen dieser Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle Auslegungen, sobald sie erlassen oder angenommen werden.
Artikel XVII Änderung des Übereinkommens
1. Eine außerordentliche Tagung der Konferenz der Vertragsparteien wird vom Sekretariat auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien einberufen, um Änderungen dieses Übereinkommens zu prüfen und anzunehmen. Solche Änderungen werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden
Vertragsparteien angenommen. „Anwesende und abstimmende Vertragsparteien“ bedeutet zu diesem Zweck Vertragsparteien, die anwesend sind und eine Ja- oder Nein-Stimme abgeben. Vertragsparteien, die sich der Stimme enthalten, werden bei der für die Annahme einer Änderung erforderlichen Zweidrittelmehrheit nicht mitgezählt.
Text des Übereinkommens – 16
2. Der Wortlaut jeder vorgeschlagenen Änderung wird vom Sekretariat mindestens 90 Tage vor der Tagung allen Vertragsparteien übermittelt.
3. Eine Änderung tritt für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, 60 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem zwei Drittel der Vertragsparteien eine Annahmeurkunde für die Änderung bei der Verwahrregierung hinterlegt haben. Danach tritt die Änderung für jede andere Vertragspartei 60 Tage nach Hinterlegung ihrer Annahmeurkunde in Kraft.
Artikel XVIII Beilegung von Streitigkeiten
1. Jede Streitigkeit, die zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens entstehen kann, ist durch Verhandlungen
zwischen den an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien beizulegen.
2. Kann die Streitigkeit nicht nach Absatz 1 beigelegt werden, so können die Vertragsparteien sie im gegenseitigen Einvernehmen einem Schiedsverfahren unterwerfen,
insbesondere dem Ständigen Schiedshof in Den Haag; die Vertragsparteien, die die Streitigkeit vorlegen, sind an den Schiedsspruch gebunden.
Artikel XIX Unterzeichnung
Dieses Übereinkommen liegt bis zum 30. April 1973 in Washington und danach bis zum 31. Dezember 1974 in Bern zur Unterzeichnung auf.
Artikel XX Ratifikation, Annahme, Genehmigung
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft hinterlegt, die Verwahrregierung ist.
Artikel XXI Beitritt
1. Dieses Übereinkommen liegt auf unbestimmte Zeit zum Beitritt auf. Die Beitrittsurkunden werden bei der Verwahrregierung hinterlegt.
2. Dieses Übereinkommen steht auch regionalen Organisationen der wirtschaftlichen Integration offen, die von souveränen Staaten gebildet werden und die Zuständigkeit für die Aushandlung, den Abschluß und die Durchführung internationaler Übereinkünfte in den von ihren Mitgliedstaaten auf sie übertragenen und von diesem Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten besitzen.
3. Diese Organisationen erklären in ihren Beitrittsurkunden den Umfang ihrer Zuständigkeit in bezug auf die durch das Übereinkommen geregelten Angelegenheiten. Sie
unterrichten die Verwahrregierung ferner über jede wesentliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeit. Mitteilungen regionaler Organisationen der wirtschaftlichen Integration
Text des Übereinkommens – 17
über ihre Zuständigkeit in bezug auf die durch dieses Übereinkommen geregelten Angelegenheiten und über Änderungen derselben werden von der Verwahrregierung an die
Vertragsparteien verteilt.
4. In Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit üben diese regionalen Organisationen der wirtschaftlichen Integration die Rechte aus und erfüllen die Pflichten, die dieses
Übereinkommen ihren Mitgliedstaaten zuweist, soweit diese Vertragsparteien des Übereinkommens sind. In solchen Fällen sind die Mitgliedstaaten der Organisationen nicht
berechtigt, diese Rechte einzeln auszuüben.
5. In den Bereichen ihrer Zuständigkeit üben regionale Organisationen der wirtschaftlichen Integration ihr Stimmrecht mit einer Anzahl von Stimmen aus, die der Zahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind. Solche Organisationen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht
ausüben, und umgekehrt.
6. Jede Bezugnahme auf „Vertragspartei“ im Sinne des Artikels I Buchstabe h dieses Übereinkommens sowie auf „Staat“ oder „Staaten“ oder auf „Vertragsstaat“ oder
„Vertragsstaaten“ ist so auszulegen, daß sie auch eine regionale Organisation der wirtschaftlichen Integration umfaßt, die Zuständigkeit für die Aushandlung, den Abschluß und die Anwendung internationaler Übereinkünfte in den durch dieses Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten besitzt.
Artikel XXII Inkrafttreten
1. Dieses Übereinkommen tritt 90 Tage nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde bei der Verwahrregierung in Kraft.
2. Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ratifiziert, annimmt,
genehmigt oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen 90 Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Artikel XXIII Vorbehalte
1. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens unterliegen keinen allgemeinen Vorbehalten. Besondere Vorbehalte können nach diesem Artikel und den Artikeln XV und
XVI gemacht werden.
2. Jeder Staat kann bei Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einen besonderen Vorbehalt machen hinsichtlich:
(a) irgendeiner in Anhang I, II oder III aufgeführten Art; oder
(b) irgendeines Teils oder Erzeugnisses, das in bezug auf eine in Anhang III aufgeführte Art angegeben ist.
3. Solange eine Vertragspartei ihren nach diesem Artikel gemachten Vorbehalt nicht zurücknimmt, wird sie hinsichtlich des Handels mit der in dem Vorbehalt bezeichneten Art
Text des Übereinkommens – 18
oder den darin bezeichneten Teilen oder Erzeugnissen als ein Staat behandelt, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist.
Artikel XXIV Kündigung
Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch schriftliche Notifikation an die Verwahrregierung kündigen. Die Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang der Notifikation bei der Verwahrregierung wirksam.
Artikel XXV Verwahrer
1. Die Urschrift dieses Übereinkommens, deren chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird bei der
Verwahrregierung hinterlegt; diese übermittelt allen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, beglaubigte Abschriften.
2. Die Verwahrregierung unterrichtet alle Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten sowie das Sekretariat über Unterzeichnungen, die Hinterlegung von Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden, das Inkrafttreten dieses Übereinkommens, seine Änderungen, die Einlegung und Rücknahme von Vorbehalten
sowie Kündigungsnotifikationen.
3. Sobald dieses Übereinkommen in Kraft tritt, wird eine beglaubigte Abschrift davon von der Verwahrregierung dem Sekretariat der Vereinten Nationen zur Registrierung und
Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen übermittelt.
Zum Zeugnis dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Washington am dritten März eintausendneunhundertdreiundsiebzig.