Text des Übereinkommens – 13
Vertragsstaaten dieser Union oder Vereinbarung beseitigt, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten dieser Union oder Vereinbarung betreffen.
4. Ein Staat, der Vertragspartei dieses Übereinkommens und zugleich Vertragspartei eines anderen Vertrages, Übereinkommens oder internationalen Abkommens ist, das zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens gilt und nach dessen Bestimmungen Meerestiere, die in Anhang II aufgeführt sind, geschützt werden, ist von den Verpflichtungen dieses Übereinkommens in bezug auf den Handel mit Exemplaren der in Anhang II aufgeführten Arten befreit, die von in diesem Staat registrierten Schiffen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des anderen Vertrages, Übereinkommens oder internationalen Abkommens entnommen werden.
5. Ungeachtet der Artikel III, IV und V erfordert jede Ausfuhr eines nach Absatz 4 entnommenen Exemplars nur eine Bescheinigung der Vollzugsbehörde des Staates, in den
es eingebracht wird, daß das Exemplar in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des betreffenden anderen Vertrages, Übereinkommens oder internationalen Abkommens
entnommen worden ist.
6. Dieses Übereinkommen beeinträchtigt weder die Kodifizierung und Weiterentwicklung des Seerechts durch die auf Grund der Resolution 2750 C (XXV) der Generalversammlung der Vereinten Nationen einberufene Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen noch die bestehenden oder künftigen Ansprüche und Rechtsauffassungen irgendeines Staates hinsichtlich des Seerechts sowie der Art und des Umfangs der Hoheitsbefugnisse des Küstenstaats und des Flaggenstaats.
Artikel XV Änderungen der Anhänge I und II
1. Für Änderungen der Anhänge I und II auf Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien gelten folgende Bestimmungen:
(a) Jede Vertragspartei kann eine Änderung des Anhangs I oder II zur Prüfung auf der nächsten Tagung vorschlagen. Der Wortlaut der vorgeschlagenen Änderung ist dem Sekretariat mindestens 150 Tage vor der Tagung zu übermitteln. Das Sekretariat hört die anderen Vertragsparteien und interessierten Stellen über die Änderung nach Absatz 2 Buchstaben b und c an und übermittelt die Antworten allen Vertragsparteien spätestens 30 Tage vor der Tagung.
(b) Änderungen werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien angenommen. „Anwesende und abstimmende Vertragsparteien“ bedeutet zu diesem Zweck Vertragsparteien, die anwesend sind und eine Ja- oder Nein-Stimme abgeben. Vertragsparteien, die sich der Stimme enthalten, werden bei der für die Annahme einer Änderung erforderlichen Zweidrittelmehrheit nicht mitgezählt.
(c) Auf einer Tagung angenommene Änderungen treten 90 Tage nach dieser Tagung für alle Vertragsparteien in Kraft, ausgenommen diejenigen, die nach Absatz 3 einen
Vorbehalt machen.
2. Für Änderungen der Anhänge I und II zwischen den Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien gelten folgende Bestimmungen: