Text des Übereinkommens – 15
Bis zum Widerruf eines solchen Vorbehalts wird die betreffende Vertragspartei hinsichtlich des Handels mit der betroffenen Art als ein Staat behandelt, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist.
Artikel XVI Anhang III und Änderungen desselben
1. Jede Vertragspartei kann dem Sekretariat jederzeit eine Liste von Arten übermitteln, die sie zu dem in Artikel II Absatz 3 genannten Zweck als in ihrem Hoheitsbereich einer
Regelung unterliegend bezeichnet. Anhang III enthält die Namen der Vertragsparteien, die die Aufnahme der Arten beantragen, die wissenschaftlichen Namen der so ingereichten Arten sowie alle Teile oder Erzeugnisse der betreffenden Tiere oder Pflanzen, die in bezug auf die Art für die Zwecke des Artikels I Buchstabe b angegeben werden.
2. Jede nach Absatz 1 übermittelte Liste wird vom Sekretariat so bald wie möglich nach ihrem Eingang den Vertragsparteien mitgeteilt. Die Liste wird 90 Tage nach dem Tag dieser Mitteilung als Teil des Anhangs III wirksam. Jede Vertragspartei kann jederzeit nach der Mitteilung dieser Liste durch schriftliche Notifikation an die Verwahrregierung einen Vorbehalt hinsichtlich irgendeiner Art oder eines Teils oder Erzeugnisses machen; bis zum Widerruf eines solchen Vorbehalts wird der betreffende Staat hinsichtlich des Handels mit der betreffenden Art oder dem betreffenden Teil oder Erzeugnis als ein Staat behandelt, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist.
3. Eine Vertragspartei, die eine Art zur Aufnahme in Anhang III eingereicht hat, kann diese jederzeit durch Notifikation an das Sekretariat zurückziehen; das Sekretariat teilt den
Rückzug allen Vertragsparteien mit. Der Rückzug wird 30 Tage nach dem Tag dieser Mitteilung wirksam.
4. Jede Vertragspartei, die nach Absatz 1 eine Liste einreicht, übermittelt dem Sekretariat eine Abschrift aller innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die zum Schutz der betreffenden Arten anwendbar sind, zusammen mit allen Auslegungen, die die Vertragspartei für angebracht hält oder das Sekretariat verlangt. Solange die betreffende Art in Anhang III aufgeführt ist, übermittelt die Vertragspartei alle Änderungen dieser Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle Auslegungen, sobald sie erlassen oder angenommen werden.
Artikel XVII Änderung des Übereinkommens
1. Eine außerordentliche Tagung der Konferenz der Vertragsparteien wird vom Sekretariat auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien einberufen, um Änderungen dieses Übereinkommens zu prüfen und anzunehmen. Solche Änderungen werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden
Vertragsparteien angenommen. „Anwesende und abstimmende Vertragsparteien“ bedeutet zu diesem Zweck Vertragsparteien, die anwesend sind und eine Ja- oder Nein-Stimme abgeben. Vertragsparteien, die sich der Stimme enthalten, werden bei der für die Annahme einer Änderung erforderlichen Zweidrittelmehrheit nicht mitgezählt.