Text des Übereinkommens – 18
oder den darin bezeichneten Teilen oder Erzeugnissen als ein Staat behandelt, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist.
Artikel XXIV Kündigung
Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch schriftliche Notifikation an die Verwahrregierung kündigen. Die Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang der Notifikation bei der Verwahrregierung wirksam.
Artikel XXV Verwahrer
1. Die Urschrift dieses Übereinkommens, deren chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird bei der
Verwahrregierung hinterlegt; diese übermittelt allen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, beglaubigte Abschriften.
2. Die Verwahrregierung unterrichtet alle Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten sowie das Sekretariat über Unterzeichnungen, die Hinterlegung von Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden, das Inkrafttreten dieses Übereinkommens, seine Änderungen, die Einlegung und Rücknahme von Vorbehalten
sowie Kündigungsnotifikationen.
3. Sobald dieses Übereinkommen in Kraft tritt, wird eine beglaubigte Abschrift davon von der Verwahrregierung dem Sekretariat der Vereinten Nationen zur Registrierung und
Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen übermittelt.
Zum Zeugnis dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Washington am dritten März eintausendneunhundertdreiundsiebzig.