Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen

 

Unterzeichnet in Washington, D.C., am 3. März 1973
Geändert in Bonn am 22. Juni 1979
Geändert in Gaborone am 30. April 1983

Die Vertragsstaaten,

IN DER ERKENNTNIS, dass die freilebenden Tiere und Pflanzen in ihrer vielen schönen und vielfältigen Erscheinungsformen einen unersetzlichen Bestandteil der natürlichen Systeme der Erde bilden, der für diese und die künftigen Generationen geschützt werden muss;

IM BEWUSSTSEIN, dass der Wert freilebender Tiere und Pflanzen aus ästhetischer, wissenschaftlicher, kultureller, erholungsbezogener und wirtschaftlicher Sicht ständig zunimmt;

IN DER ERKENNTNIS, dass die Völker und Staaten die besten Schützer ihrer eigenen freilebenden Tiere und Pflanzen sind und sein sollten;

FERNER IN DER ERKENNTNIS, dass internationale Zusammenarbeit zum Schutz bestimmter Arten freilebender Tiere und Pflanzen vor übermäßiger Ausbeutung durch den internationalen Handel unerlässlich ist;

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass es dringend geboten ist, zu diesem Zweck geeignete Maßnahmen zu treffen;

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:


Artikel I Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet, soweit der Zusammenhang nichts anderes erfordert:

(a)  „Art“ jede Art, Unterart oder geographisch abgegrenzte Population davon;
(b)  „Exemplar“:
(i)   jedes Tier oder jede Pflanze, lebend oder tot;
(ii)  bei Tieren: bei in den Anhängen I und II aufgeführten Arten jeden ohne Weiteres erkennbaren Teil oder jedes daraus gewonnene Erzeugnis; und bei in Anhang III aufgeführten Arten jeden ohne       
      Weiteres erkennbaren Teil oder jedes daraus gewonnene Erzeugnis, soweit dies in Anhang III in bezug auf die Art angegeben ist; und
(iii) bei Pflanzen: bei in Anhang I aufgeführten Arten jeden ohne Weiteres erkennbaren Teil oder jedes daraus gewonnene Erzeugnis; und bei in den Anhängen II und III aufgeführten Arten jeden     
       ohne Weiteres erkennbaren Teil oder jedes daraus gewonnene Erzeugnis, soweit dies in den Anhängen II und III in bezug auf die Art angegeben ist;

(c) „Handel“ die Ausfuhr, Wiederausfuhr, Einfuhr und das Einbringen aus dem Meer;
(d) „Wiederausfuhr“ die Ausfuhr eines Exemplars, das zuvor eingeführt worden ist;
(e) „Einbringen aus dem Meer“ die Beförderung in einen Staat von Exemplaren irgendeiner Art, die der Meeresumwelt entnommen wurden, welche nicht der Hoheitsgewalt eines Staates untersteht;
(f) „wissenschaftliche Behörde“ eine nach Artikel IX bestimmte innerstaatliche wissenschaftliche Behörde;
(g) „Vollzugsbehörde“ eine nach Artikel IX bestimmte innerstaatliche Vollzugsbehörde;
(h) „Vertragspartei“ einen Staat, für den dieses Übereinkommen in Kraft getreten ist.

Artikel II Grundprinzipien
1. Anhang I enthält alle von der Ausrottung bedrohten Arten, die durch den Handel beeinträchtigt werden oder beeinträchtigt werden können. Um ihr Überleben nicht noch
weiter zu gefährden, muß der Handel mit Exemplaren dieser Arten einer besonders strengen Regelung unterworfen werden und darf nur in Ausnahmefällen zugelassen werden.

2. Anhang II enthält:

(a) alle Arten, die, obwohl sie nicht notwendigerweise schon heute von der Ausrottung bedroht sind, davon bedroht werden können, wenn der Handel mit Exemplaren dieser Arten nicht einer strengen Regelung unterworfen wird, damit eine mit ihrem Überleben unvereinbare Nutzung vermieden wird; und(b) andere Arten, die einer Regelung unterworfen werden müssen, damit der Handel mit Exemplaren bestimmter in Buchstabe a genannter Arten wirksam kontrolliert werden kann.

3. Anhang III enthält alle Arten, die eine Vertragspartei als Arten bezeichnet, die in ihrem Hoheitsbereich einer Regelung unterliegen, um ihre Ausbeutung zu verhindern oder
einzuschränken, und bei denen die Mitarbeit anderer Vertragsparteien bei der Kontrolle des Handels erforderlich ist.

4. Die Vertragsparteien gestatten den Handel mit Exemplaren der in den Anhängen I, II und III aufgeführten Arten nur in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen.