Text des Übereinkommens – 14

(a) Jede Vertragspartei kann eine Änderung des Anhangs I oder II zur Prüfung zwischen den Tagungen im schriftlichen Verfahren nach diesem Absatz vorschlagen.
(b) Bei Meeresarten übermittelt das Sekretariat nach Erhalt des Wortlauts der vorgeschlagenen Änderung diesen unverzüglich den Vertragsparteien. Es hört auch
zwischenstaatliche Stellen an, die in bezug auf diese Arten Aufgaben wahrnehmen, insbesondere um wissenschaftliche Daten zu erhalten, die diese Stellen beibringen
können, und um die Koordinierung mit etwaigen von diesen Stellen durchgesetzten Erhaltungsmaßnahmen sicherzustellen. Das Sekretariat übermittelt die geäußerten
Auffassungen und die vorgelegten Daten sowie seine eigenen Feststellungen und Empfehlungen so bald wie möglich den Vertragsparteien.
(c) Bei anderen Arten als Meeresarten übermittelt das Sekretariat nach Erhalt des Wortlauts der vorgeschlagenen Änderung diesen unverzüglich den Vertragsparteien
und so bald wie möglich danach seine eigenen Empfehlungen.
(d) Jede Vertragspartei kann dem Sekretariat innerhalb von 60 Tagen nach dem Tag, an dem das Sekretariat seine Empfehlungen nach Buchstabe b oder c den
Vertragsparteien übermittelt hat, Bemerkungen zu der vorgeschlagenen Änderung zusammen mit einschlägigen wissenschaftlichen Daten und Informationen zuleiten.
(e) Das Sekretariat übermittelt die eingegangenen Antworten zusammen mit seinen eigenen Empfehlungen so bald wie möglich den Vertragsparteien.
(f) Geht beim Sekretariat innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag, an dem die Antworten und Empfehlungen nach Buchstabe e übermittelt wurden, kein Einspruch gegen die vorgeschlagene Änderung ein, so tritt die Änderung 90 Tage später für alle Vertragsparteien in Kraft, ausgenommen diejenigen, die nach Absatz 3 einen Vorbehalt machen.
(g) Geht beim Sekretariat ein Einspruch einer Vertragspartei ein, so wird die vorgeschlagene Änderung nach den Buchstaben h, i und j einer schriftlichen Abstimmung unterworfen.
(h) Das Sekretariat unterrichtet die Vertragsparteien davon, daß ein Einspruch eingegangen ist.
(i) Gehen beim Sekretariat innerhalb von 60 Tagen nach dem Tag der Mitteilung nach Buchstabe h nicht die Stimmen für, gegen oder zur Enthaltung von mindestens der Hälfte der Vertragsparteien ein, so wird die vorgeschlagene Änderung der nächsten Tagung der Konferenz zur weiteren Prüfung vorgelegt.
(j) Sofern Stimmen von der Hälfte der Vertragsparteien eingehen, wird die Änderung mit Zweidrittelmehrheit der Vertragsparteien angenommen, die eine Ja- oder Nein-
Stimme abgeben.
(k) Das Sekretariat teilt allen Vertragsparteien das Abstimmungsergebnis mit.
(l) Wird die vorgeschlagene Änderung angenommen, so tritt sie 90 Tage nach dem Tag der Mitteilung des Sekretariats über ihre Annahme für alle Vertragsparteien in Kraft, ausgenommen diejenigen, die nach Absatz 3 einen Vorbehalt machen.

3. Während des in Absatz 1 Buchstabe c oder Absatz 2 Buchstabe l vorgesehenen Zeitraums von 90 Tagen kann jede Vertragspartei durch schriftliche Notifikation an die
Verwahrregierung einen Vorbehalt gegen die Änderung machen.